07.11.2018

Ille­ga­le Zurück­wei­sun­gen an deut­scher Gren­ze sind die Folge 

Heu­te dis­ku­tiert der Bun­des­tag in einer Fra­ge­stun­de über das deutsch-grie­chi­sche Zurück­wei­sungs­ab­kom­men (Fra­ge 48 f). Report Mainz und zuvor die Part­ner­or­ga­ni­sa­ti­on von PRO ASYL, Refu­gee Sup­port Aege­an (RSA), ver­öf­fent­lich­ten wesent­li­che Inhal­te des Deals. Laut Abkom­men sol­len Betrof­fe­ne, die in Deutsch­land ein Asyl­ge­such vor­brin­gen und in Grie­chen­land als EURODAC 1‑Treffer iden­ti­fi­ziert sind, inner­halb von 48 Stun­den abge­scho­ben werden.

»Dies ist eine Umge­hung des Rechts­staats. Ein frag­wür­di­ger Deal soll ver­bind­li­ches Euro­pa-Recht erset­zen. Es ist inak­zep­ta­bel, dass die Bun­des­po­li­zei ermäch­tigt wird, an der deut­schen Gren­ze Asyl­su­chen­de zu packen, um sie nach Grie­chen­land zu ver­frach­ten, ohne dass eine sorg­fäl­ti­ge Prü­fung durch das Bun­des­amt erfolgt, ob dort ein rechts­staat­li­ches Ver­fah­ren in men­schen­wür­di­gen Ver­hält­nis­sen gege­ben ist«, kri­ti­siert PRO ASYL-Geschäfts­füh­rer Gün­ter Burkhardt.

Anfang Okto­ber ist ein Fall an PRO ASYL her­an­ge­tra­gen wor­den, bei dem Vie­les auf eine rechts­wid­ri­ge Abschie­bung nach Grie­chen­land hin­deu­tet. Die Bun­des­po­li­zei ver­wei­gert die Ein­rei­se, da »Anhalts­punk­te dafür vor­lie­gen«, dass ein ande­rer EU-Mit­glied­staat zustän­dig sei. In die­sem und einem wei­te­ren Fall eines eben­falls nach Grie­chen­land Abge­scho­be­nen unter­stützt PRO ASYL den Betrof­fe­nen im Kla­ge­ver­fah­ren.

Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um (BMI) schafft sich ein Instru­men­ta­ri­um, das so ange­legt ist, dass poten­ti­ell eine hohe Zahl von Asyl­su­chen­den ohne rechts­staat­li­ches Ver­fah­ren nach der Dub­lin-Ver­ord­nung abge­fer­tigt wer­den kann. Die Mehr­zahl derer, die nach Deutsch­land über Grie­chen­land ein­rei­sen, wur­de dort bereits registriert.

Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen

PRO ASYL weist dar­auf hin, dass das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt und vie­le deut­sche Gerich­te Über­stel­lun­gen von Asyl­su­chen­den oder bereits Aner­kann­ten nach Grie­chen­land gestoppt haben. Die Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK) und die Dub­lin-Ver­ord­nung ver­lan­gen ent­spre­chend der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs für Men­schen­rech­te eine sorg­fäl­ti­ge Ein­zel­fall­prü­fung, die so nicht mehr gege­ben ist.

Erst am 31. Juli 2018 hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schie­den, dass nicht pau­schal davon aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass ein in Grie­chen­land Aner­kann­ter wie­der dort­hin zurück­ge­schickt wer­den kann. Statt­des­sen müs­sen Behör­den und Ver­wal­tungs­ge­rich­te prü­fen, ob eine Über­stel­lung im indi­vi­du­el­len Fall mög­lich ist und tat­säch­lich in Grie­chen­land der Zugang zu Unter­kunft, Lebens­mit­tel und medi­zi­ni­scher Ver­sor­gung für die Betrof­fe­nen besteht. Das Ver­fas­sungs­ge­richt ver­weist aus­drück­lich auf die Berück­sich­ti­gung des Berichts von PRO ASYL zur Situa­ti­on von Aner­kann­ten in Grie­chen­land (Legal Note: »Rights and effec­ti­ve pro­tec­tion exist only on paper: The pre­ca­rious exis­tence of bene­fi­ci­a­ries of inter­na­tio­nal pro­tec­tion in Greece«, 23. Juni 2017).

Das muss dann eben­so Kon­se­quen­zen für die Über­stel­lung von Asyl­su­chen­den haben, vgl. VGH BaWü, Beschluss v. 15.03.2017, A 11 S 2151/17: »Die bes­ten Auf­nah­me­be­din­gun­gen wäh­rend des Aner­ken­nungs­ver­fah­rens wären unzu­rei­chend, wenn den Betrof­fe­nen anschlie­ßend nach einer Aner­ken­nung Ver­elen­dung droht, und umge­kehrt.« (Rn. 25). Auch zahl­rei­che Ver­wal­tungs­ge­rich­te stop­pen die Dub­lin-Über­stel­lun­gen nach Griechenland.

Der Zugang zu Gerich­ten darf nicht blo­ckiert wer­den 

Das Vor­ge­hen des BMI ist rechts­wid­rig: Die ver­bind­li­che Dub­lin-III-Ver­ord­nung, die gera­de sol­che Fäl­le regelt, ver­langt zunächst eine Prü­fung durch die zustän­di­ge Behör­de sowie die effek­ti­ve Mög­lich­keit, Rechts­mit­tel gegen die­se Ent­schei­dun­gen einzulegen.

Zunächst hat über­haupt eine Prü­fung zu erfol­gen, wel­cher Staat für die Durch­füh­rung des Asyl­ver­fah­rens zustän­dig ist (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 ff. Dub­lin-VO). Die­se Prü­fung kann nicht durch einen EURO­DAC-Tref­fer ersetzt wer­den. Die Dub­lin-III-Ver­ord­nung ent­hält einen gan­zen Kri­te­ri­en­ka­ta­log, nach wel­chem Deutsch­land oder ein ande­rer Staat zustän­dig sein könn­te (Art. 8 ff Dub­lin-VO), es ist gera­de kein »5- Minu­ten-Ver­fah­ren«. Außer­dem schreibt die Ver­ord­nung ganz klar die Mög­lich­keit vor, Rechts­mit­tel gegen eine sol­che Ent­schei­dung der Über­stel­lung ein­le­gen zu kön­nen, wäh­rend­des­sen kei­ne Abschie­bung erfol­gen darf (Art. 27 Dub­lin-VO). Auch dies fußt auf dem men­schen­recht­lich garan­tier­ten Recht auf einen effek­ti­ven Rechts­be­helf (Art. 13 EMRK). Dies ana­ly­siert Dr. Con­stan­tin Hrusch­ka vom Max-Planck-Insti­tut für Sozi­al­recht und Sozi­al­po­li­tik in München.

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