29.12.2016

Abfan­gen und Zurück­schi­cken von Schutz­su­chen­den nach Nord­afri­ka: Fron­tal­an­griff auf die Gel­tung der Men­schen­rech­te in Europa

PRO ASYL-Geschäfts­füh­rer Gün­ter Burk­hardt wer­tet den jüngs­ten Vor­schlag, Flücht­lings­boo­te im Mit­tel­meer auf­zu­brin­gen und Asyl­su­chen­de ohne Prü­fung ihrer Schutz­be­dürf­tig­keit nach Nord­afri­ka zurück zu ver­frach­ten, als »Fron­tal­an­griff auf die Gel­tung der Men­schen­rech­te in Euro­pa«. Dies ist unver­ein­bar mit der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on, dem EU-Recht und der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on. Wäh­rend der Krieg in Syri­en vor Euro­pas Toren wei­ter­geht, die Flucht­ur­sa­chen in Staa­ten wie Afgha­ni­stan, Irak, Eri­trea, Soma­lia und ande­ren unver­än­dert fort­be­stehen, sinkt die Zahl der in Deutsch­land ankom­men­den Flücht­lin­ge rapi­de. Gleich­zei­tig ent­wi­ckeln deut­sche Poli­ti­ker einen Vor­schlag nach dem nächs­ten, um den Kon­ti­nent noch wei­ter abzuschotten.

»Wir ste­hen vor einem düs­tern Jahr 2017. Men­schen­rech­te und Huma­ni­tät, die in Euro­pa auch auf­grund leid­vol­ler Geschich­te ent­wi­ckelt wur­den, wer­den nun leicht­fer­tig zur Dis­po­si­ti­on gestellt. Das Abfan­gen und Zurück­schi­cken von Flücht­lin­gen nach Nord­afri­ka ohne Prü­fung der Schutz­be­dürf­tig­keit ist ille­gal« so Burkhardt.

Einen Refou­le­ment-Schutz gewähr­leis­ten die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on wie auch die Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK) über Arti­kel 3. Hier­nach ist ein jeder vor Fol­ter und vor einer ernied­ri­gen­den oder unmensch­li­chen Behand­lung oder Stra­fe geschützt. Damit ein­her geht auch der Schutz vor Zurück­wei­sung oder Abschie­bung in einen Staat, in dem Fol­ter oder eine ernied­ri­gen­de oder unmensch­li­che Behand­lung droht. Eben­so darf nicht in Staa­ten abge­scho­ben wer­den, die die Flücht­lin­ge in den Fol­ter­staat abschie­ben wür­den – Arti­kel 3 EMRK schützt also vor Kettenabschiebungen.

Die EMRK gilt auch in exter­ri­to­ria­len Gewäs­sern im Mit­tel­meer. Wie der Euro­päi­sche Men­schen­rechts­ge­richts­hof in einem Grund­satz­ur­teil (Hirsi/Italien) ent­schie­den hat, ist der Schutz vor Zurück­wei­sung auch auf Hoher See zu beach­ten. Ein Abfan­gen von Flücht­lin­gen auf dem Mit­tel­meer, um sie sodann nach Nord­afri­ka zurück­zu­brin­gen, ist weder mit Arti­kel 3 EMRK noch mit dem Schutz vor Kol­lek­tiv­aus­wei­sung (Arti­kel 4 des 4. Prot. zur EMRK) vereinbar.

Es ist absurd anzu­neh­men, dass in einer Mili­tär­dik­ta­tur wie Ägyp­ten oder in Tune­si­en und ande­ren Staa­ten, die in der EU gel­ten­den rechts­staat­li­chen Stan­dards für Flücht­lin­ge gel­ten. Der EU-Tür­kei Deal hat einen schlei­chen­den Gewöh­nungs­ef­fekt an die rechts­wid­ri­ge Abwehr von Schutz­su­chen­den aus­ge­löst. Die CSU plant offen­sicht­lich nun nichts ande­res als die Ent­ker­nung des indi­vi­du­el­len Rechts auf Asyl in Euro­pa. Der Kern des Asyl­rechts ist der Schutz vor Zurück­wei­sung, die unvor­ein­ge­nom­me­ne und fai­re Prü­fung von Asyl­an­trä­gen, wozu in einem Rechts­staat auch der Rechts­weg gehört.

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