12.01.2018

PRO ASYL: Sieg der Hard­li­ner über Huma­ni­tät und Menschenrechte

PRO ASYL bewer­tet das bis­her bekannt gewor­de­ne Ergeb­nis der Son­die­run­gen als einen Sieg der Hard­li­ner über Huma­ni­tät und Men­schen­rech­te. Die sich anbah­nen­de Gro­ße Koali­ti­on geht zulas­ten von Asyl­su­chen­den und Flüchtlingen.

Die dau­er­haf­te Iso­lie­rung aller Schutz­su­chen­den in Ent­schei­dungs­zen­tren ist für fai­re Asyl­ver­fah­ren kata­stro­phal. PRO ASYL befürch­tet, dass damit ein fai­res Asyl­ver­fah­ren in der Pra­xis ver­hin­dert wird. Zu sol­cher Fair­ness wür­de es gehö­ren, dass Flucht­grün­de geprüft wer­den und behörd­li­che Fehl­ent­schei­dun­gen durch den Rechts­weg kor­ri­giert wer­den kön­nen. Iso­liert, ohne effek­ti­ven Zugang zu Bera­tungs­struk­tu­ren, Anwäl­tin­nen und Anwäl­ten droht die Rechts­schutz­ga­ran­tie des Grund­ge­set­zes de fac­to aus­ge­he­belt zu wer­den. Schutz­su­chen­de wer­den sowohl im Asyl­ver­fah­ren als auch bei dro­hen­der Abschie­bung ohne Hil­fe­stel­lung daste­hen. Eine Beglei­tung bei Anhö­run­gen kann kaum statt­fin­den, der Zugang zu Rechts­bei­stand wird erheb­lich erschwert. Aktu­ell haben rund die Hälf­te der Kla­gen gegen abge­lehn­te Asyl­an­trä­ge Erfolg, bei Flücht­lin­gen aus Afgha­ni­stan sind es sogar 60%.

Zum Fami­li­en­nach­zug zu sub­si­di­är Geschützten

Das Grund­recht, als Fami­lie zusam­men­zu­le­ben darf nicht kon­tin­gen­tiert wer­den. Auch wer als Opfer vor Krieg und Fol­ter flieht und sub­si­diä­ren Schutz erhält, kann beim Fami­li­en­nach­zug nicht mit dem Hin­weis auf die bereits erreich­te Ober­gren­ze abge­speist wer­den. Dem steht auch die Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK) entgegen.

Der Begriff der »Här­te­fall­re­ge­lung« wur­de in dem Son­die­rungs­pa­pier aus stra­te­gi­schen Grün­den ver­mie­den. Schaut man auf die Kri­te­ri­en für einen Fami­li­en­nach­zug, so stellt man fest, dass es gegen­über den bis­her gel­ten­den Här­te­fall­de­fi­ni­ti­on Ver­schär­fun­gen gibt. Der Fami­li­en­nach­zug zu sub­si­di­är Geschütz­ten soll nur dann gewährt wer­den, wenn »eine Aus­rei­se kurz­fris­tig nicht zu erwar­ten ist«. Damit ist die­se Kate­go­rie eben­so offen für poli­ti­sche Mani­pu­la­tio­nen wie die recht­lich nicht gestütz­te Unter­schei­dung zwi­schen Men­schen mit »guter« und »schlech­ter Blei­be­per­spek­ti­ve«, der in den letz­ten Jah­ren Kar­rie­re gemacht hat. Die Rege­lun­gen zum Fami­li­en­nach­zug stel­len einen Ver­trau­ens­bruch gegen­über den betrof­fe­nen Flücht­lin­gen dar.

Den sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten und ihren Ange­hö­ri­gen wur­de durch § 104 Abs.13 S. 1AufenthG und die kon­kre­te Frist des S.2  ver­spro­chen, dass ab 17. März 2018 die in die­sen Jah­ren als schutz­be­rech­tigt Aner­kann­ten (das ist die logi­sche Kon­se­quenz einer Aus­set­zung) ein Recht auf Fami­li­en­nach­zug haben. Sie haben dar­auf ver­traut und z.B. auf eine »Auf­sto­ckungs­kla­ge« ver­zich­tet (Ver­such, auf vol­len Flücht­lings­schutz zu kla­gen) und sons­ti­ge Dis­po­si­tio­nen getrof­fen z.B. Ver­kauf von Haus und Grund, beruf­li­che Ori­en­tie­rung, Lebens­pla­nung, Ver­zicht auf Wei­ter­wan­de­rungs­ver­su­che etc.

Eine Ver­län­ge­rung der Aus­set­zung ist ver­fas­sungs­wid­rig und rechts­po­li­tisch uner­träg­lich – man muss sich auf das Aus­lau­fen eines Geset­zes ver­las­sen dürfen.

Zu befürch­ten ist, dass Behör­den sich in Sachen Fami­li­en­nach­zug häu­fig dar­auf beru­fen wer­den, dass eine Aus­rei­se kurz­fris­tig zu erwar­ten sei und damit ver­su­chen, den Anspruch auf Fami­li­en­nach­zug ins Lee­re lau­fen zu las­sen. Des­halb muss die gesetz­li­che Tren­nung der Fami­li­en zum 16. März 2018 aus­lau­fen. Alles ande­re ist ein Vertrauensbruch.

Der Fami­li­en­nach­zug zu unbe­glei­te­ten Min­der­jäh­ri­gen mit sub­si­diä­rem Schutz­sta­tus wird gene­rell ver­hin­dert – ohne jede Här­te­fall­re­ge­lung und Aus­nah­me. Die zyni­sche Begrün­dung: So wer­de ver­hin­dert, dass Min­der­jäh­ri­ge von ihren Eltern unter Gefähr­dung des Kin­des­wohls auf die gefähr­li­che »Rei­se« vor­ge­schickt wür­den (Z. 901). Das dahin­ter­ste­hen­de Bild ist unsäg­lich und als Ergeb­nis einer hoch­ran­gi­gen Ver­hand­lungs­de­le­ga­ti­on zynisch und beschämend.

PRO ASYL kri­ti­siert die Aus­set­zung der Auf­nah­me aus Grie­chen­land und Ita­li­en. Für mehr als 4.000 Fami­li­en­nach­zugs­an­ge­hö­ri­ge, die bereits einen Rechts­an­spruch auf die Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung in Deutsch­land haben, scheint sich nichts zu ändern.

Inte­gra­ti­on in Deutschland 

An meh­re­ren Stel­len lie­fern die son­die­ren­den Par­tei­en Bekennt­nis­se zur gelin­gen­den Inte­gra­ti­on ab (z.B. Z. 927). Gleich­zei­tig wird fest­ge­legt: »Eine Ver­fes­ti­gung von Auf­ent­halts­rech­ten wol­len wir dabei ver­mei­den«. Dies ein im Papier nicht auf­ge­lös­ter Wider­spruch und ein Bekennt­nis, dass an dau­er­haft pre­kä­ren Auf­ent­halts­for­men fest­ge­hal­ten wer­den soll.  Men­schen, die Flücht­lin­ge unter­stüt­zen, Arbeit­ge­ber, die sie ein­stel­len und aus­bil­den, erwar­ten zurecht, dass es eine Auf­ent­halts­per­spek­ti­ve für die Betrof­fe­nen gibt. Ohne eine kla­re Linie der Ver­fes­ti­gung des Auf­ent­halts­rechts wird Inte­gra­ti­on erschwert.

Siche­re Herkunftsstaaten

Ver­ein­bart wur­de die Absicht, Alge­ri­en, Marok­ko und Tune­si­en als siche­re Her­kunfts­staa­ten ein­zu­stu­fen. Ange­sichts von berei­nig­ten Aner­ken­nungs­quo­ten bei die­sen Staa­ten von mehr als fünf Pro­zent (die berei­nig­te Schutz­quo­te für die Maghreb-Staa­ten betrug im zwi­schen Janu­ar und Novem­ber 2017 10,2 % für Marok­ko, 6,1 % für Tune­si­en und 5,2% für Alge­ri­en) wür­de eine der zen­tra­len ver­fas­sungs­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen kaum erfüll­bar sein (Ver­fol­gungs­frei­heit und kei­ne struk­tu­rel­len Menschenrechtsdefizite).

Dar­über hin­aus sol­len sogar regel­mä­ßig alle Staa­ten mit einer Quo­te unter 5 Pro­zent per Auto­ma­tik zu siche­ren Her­kunfts­staa­ten bestimmt wer­den. Damit wür­de sich die kom­men­de Bun­des­re­gie­rung ihrer Ver­pflich­tung auf fai­re Prü­fung entziehen.

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