23.11.2015

PRO ASYL warnt vor einer sich ver­selb­stän­di­gen­den Debat­te über Ober­gren­zen. Die dif­fu­se For­de­rung danach ver­schlei­ert die Tat­sa­che, dass dafür die Gren­zen geschlos­sen und Schutz­su­chen­de abge­wie­sen wer­den müss­ten. Damit wür­de de fac­to die Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK) und die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (GFK) außer Kraft gesetzt. Wer Deutsch­lands Gren­ze erreicht, hat das Recht auf Prü­fung sei­nes Schutz­be­geh­rens und Schutz vor Zurück­wei­sung. Dies garan­tiert Arti­kel 33 der GFK und Arti­kel 3 der EMRK. Die Debat­te zielt auch dar­auf ab, auch die in ande­ren euro­päi­schen Län­dern bereits statt­fin­den­den Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen durch Grenz­schlie­ßun­gen und Abwei­sung von Schutz­su­chen­den hof­fä­hig zu machen. 

„Die­se Debat­te spielt Rechts­po­pu­lis­ten und Rechts­extre­men in die Hän­de“, sagt PRO ASYL Geschäfts­füh­rer Gün­ter Burk­hardt. Rechts­extre­me zie­len dar­auf, Men­schen­rech­te für Asyl­su­chen­de außer Kraft zu set­zen und damit die demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung zu besei­ti­gen. PRO ASYL for­dert die Befür­wor­ter der „Ober­gren­ze“ auf, zu erläu­tern, wie ihre For­de­rung ohne Außer­kraft­set­zung von Men­schen- und Völ­ker­recht umge­setzt wer­den soll.

Die poli­tisch dis­ku­tier­te Auf­nah­me von Flücht­lin­gen im Rah­men eines Kon­tin­gents ist eine durch­aus sinn­vol­le Ergän­zung des indi­vi­du­el­len Asyl­ver­fah­rens. Wenn Euro­pa syri­sche Flücht­lin­ge im Rah­men eines Kon­tin­gen­tes auf­nimmt, dann müs­sen die Betrof­fe­nen kei­ne ille­ga­len Wege gehen und nicht die lebens­ge­fähr­li­che Rou­te über die Ägä­is auf sich neh­men. Auf­nah­me­ak­tio­nen im Rah­men eines Kon­tin­gents erset­zen nicht das indi­vi­du­el­le Asyl­recht. Ein der­ar­ti­ges Kon­tin­gent kann des­halb nicht die ein­zi­ge Stra­te­gie der euro­päi­schen Flücht­lings­po­li­tik sein. Das Recht eines Ein­zel­nen auf eine fai­re Prü­fung sei­nes Asyl­be­geh­rens ist wei­ter­hin zu gewährleisten. 

Arti­kel 33 der GFK, Absatz 1: 

Kei­ner der ver­trag­schlie­ßen­den Staa­ten wird einen Flücht­ling auf irgend­ei­ne Wei­se über die Gren­zen von Gebie­ten aus­wei­sen oder zurück­wei­sen, in denen sein Leben oder sei­ne Frei­heit wegen sei­ner Ras­se, Reli­gi­on, Staats­an­ge­hö­rig­keit, sei­ner Zuge­hö­rig­keit zu einer bestimm­ten sozia­len Grup­pe oder wegen sei­ner poli­ti­schen Über­zeu­gung bedroht sein würde. 

Arti­kel 3 der EMRK:
Nie­mand darf der Fol­ter oder unmensch­li­cher oder ernied­ri­gen­der Stra­fe oder Behand­lung unter­wor­fen werden. 

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