11.02.2016

Die Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­ti­on PRO ASYL warnt anläss­lich des geplan­ten Ein­sat­zes der NATO in der Ägä­is vor einem Bruch der Men­schen­rech­te von Flücht­lin­gen. Auf Ableh­nung sto­ßen der dis­ku­tier­te Mili­tär­ein­satz in der Ägä­is und die Ein­stu­fung der Tür­kei als soge­nann­ter siche­rer Dritt­staat. Die vor­ge­se­he­ne Aus­spä­hung der Ägä­is durch die NATO und die Wei­ter­ga­be von Daten in die Tür­kei ist per­fi­de. „Dies ist Bei­hil­fe zur Aus­he­be­lung des Asyl­rechts. Die EU will, dass die Flucht­we­ge durch die Tür­kei geblockt wer­den. Dies ist die Aus­he­be­lung des Flücht­lings­rechts auf kal­tem Weg“, so Gün­ter Burk­hardt, Geschäfts­füh­rer von PRO ASYL. Um dem den Anschein der Lega­li­tät zu ver­lei­hen, soll die Tür­kei als „siche­rer Dritt­staat“ ein­ge­stuft werden. 

Dies wird zu Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen füh­ren. Ziel sind ille­ga­le Zurück­wei­sun­gen und Push Backs in die Tür­kei. Die Tür­kei ist kein siche­rer Dritt­staat. Schutz­su­chen­den, die in die Tür­kei zurück­ge­wie­sen wer­den, dro­hen dort Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen bis hin zur will­kür­li­chen Inhaf­tie­rung und Abschie­bung in die Kri­sen­re­gio­nen, z.B. Syri­en und Irak. Die Tür­kei hat die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (GFK) zwar rati­fi­ziert, behält aber bis heu­te den soge­nann­ten geo­gra­phi­schen Vor­be­halt bei: Nur Schutz­su­chen­de aus Euro­pa kön­nen von der Tür­kei selbst als Flücht­lin­ge aner­kannt wer­den. Alle ande­ren haben in der Tür­kei kei­ne Aus­sicht auf einen Flücht­lings­sta­tus, kei­ne sozia­le Unter­stüt­zung, kaum Zugang zum Arbeits­markt oder zum Gesundheitssystem.

Die Tür­kei kann kein „siche­rer Dritt­staat“ sein, denn die­se Ein­stu­fung kann nur bei Staa­ten vor­ge­nom­men wer­den, in denen die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on unein­ge­schränkt gilt. Ent­schei­dend ist die Rati­fi­ka­ti­on der GFK und die Beach­tung des Refou­le­ment-Schut­zes (Art. 38 Abs. 1 Buchst. c) RL 2013/32/EU). Fer­ner muss die Mög­lich­keit gewähr­leis­tet sein, die Aner­ken­nung als Flücht­ling nach der GFK zu erlan­gen (Art. 38 Abs. 1 Buchst. e) RL 2013/32/EU). Da der geo­gra­phi­sche Vor­be­halt besteht, erfüllt die Tür­kei die­se Bedin­gung nicht.

Das Kon­zept der EU ist rea­li­täts­fern. Eine Staa­ten­ge­mein­schaft mit 550 Mil­lio­nen Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­nern will einem ande­ren Staat, der bereits 2,5 Mio. syri­sche Flücht­lin­ge auf­ge­nom­men hat, die allei­ni­ge Ver­ant­wor­tung für den Flücht­lings­schutz auf­bür­den. Die EU appel­liert an die Tür­kei, die Gren­ze zu Syri­en für Flücht­lin­ge zu öff­nen, wäh­rend sie selbst die Grenz­schlie­ßung vorbereitet.

PRO ASYL wirft der EU vor, den kol­lek­ti­ven Aus­stieg aus dem Flücht­lings­schutz vor­zu­be­rei­ten. Weil die EU kei­ne soli­da­ri­sche Lösung unter­ein­an­der fin­det, soll nun die Tür­kei zum Flücht­lings­la­ger Euro­pas wer­den. Des­halb soll sie als „siche­rer Dritt­staat“ ein­ge­stuft werden.

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