03.12.2014

Gesetz­ent­wurf zur Neu­be­stim­mung von Blei­be­recht und Auf­ent­halts­be­en­di­gung (pdf)

Der heu­te im Bun­des­ka­bi­nett bera­te­ne Gesetz­ent­wurf zur Neu­be­stim­mung von Blei­be­recht und Auf­ent­halts­be­en­di­gung stößt bei PRO ASYL auf erheb­li­che Kri­tik. „Es droht eine mas­si­ve Ver­schär­fung des Auf­ent­halts­rechts“, kom­men­tiert PRO ASYL Geschäfts­füh­rer Gün­ter Burk­hardt in einer ers­ten Reak­ti­on. Deutsch­land will dicht machen, es soll rigo­ro­ser abge­scho­ben wer­den, vor allem in Fäl­len, bei denen ein ande­rer EU-Staat zustän­dig sein soll.

PRO ASYL kri­ti­siert die im Ver­gleich zur April-Fas­sung neu for­mu­lier­ten Haft­grün­de. Kon­kre­te Anhalts­punk­te, die für eine Inhaf­tie­rung aus­rei­chen, sol­len sein, dass „der Aus­län­der zu sei­ner uner­laub­ten Ein­rei­se erheb­li­che Geld­be­trä­ge für einen Schleu­ser auf­ge­wen­det habe“. Nach der Begrün­dung des Geset­zes­tex­tes sol­len Beträ­ge zwi­schen 3.000 und 20.000 Euro pro Per­son als Indiz für eine Ein­schleu­sung in das Bun­des­ge­biet her­hal­ten (Sei­te 39 Gesetz­ent­wurf). PRO ASYL kri­ti­siert die­se Rege­lung als hane­bü­chen. Sie trifft vie­le Flücht­lin­ge, die z.B. über Bul­ga­ri­en oder ande­re Bal­kan­staa­ten nach Deutsch­land ein­rei­sen wol­len. Der­zeit gibt es kei­ne lega­len Wege, kaum jemand kann ohne die Auf­wen­dung erheb­li­cher Geld­be­trä­ge nach Deutsch­land kommen.

Auch die Haft­grün­de Ver­nich­tung von Iden­ti­tät oder Rei­se­do­ku­men­ten oder Täu­schung der Iden­ti­tät ermög­lich­ten in einer Viel­zahl von Fäl­len die Inhaf­tie­rung zum Zwe­cke der Rücküberstellung.

Blei­be­recht

PRO ASYL begrüßt grund­sätz­lich die Umset­zung der im Koali­ti­ons­ver­trag ver­ab­re­de­ten Blei­be­rechts­re­ge­lung. Die nun ein­ge­räum­te Mög­lich­keit für Aus­län­der­be­hör­den, sie durch die Ver­hän­gung eines zeit­lich befris­te­ten Auf­ent­halts­ver­bots aus­zu­he­beln, öff­net die Tür, dass restrik­ti­ve Aus­län­der­be­hör­den den Koali­ti­ons­ver­trag unter­lau­fen kön­nen. Nach §11 Abs. 6 kann ein Ein­rei­se und Auf­ent­halts­ver­bot ange­ord­net wer­den, das zunächst auf ein Jahr befris­tet wird. Die­se Frist fängt jedoch erst an zu lau­fen, wenn der Betrof­fe­ne tat­säch­lich aus­ge­reist ist. Damit wer­den Ket­ten­dul­dun­gen nicht abge­schafft. Statt­des­sen wird der Druck auf die Betrof­fe­nen, das Land zu ver­las­sen erhöht. Die­se Rege­lung ist geeig­net, das ver­spro­che­ne Blei­be­recht in vie­len Fäl­len leer­lau­fen zu lassen.

Wie­der­ein­rei­se­sper­ren füh­ren zu Kriminalisierung

Die in dem Auf­ent­halts­ge­setz vor­ge­se­he­nen Wie­der­ein­rei­se­sper­ren nach §11 Abs. 7 zie­len auf die Kri­mi­na­li­sie­rung von Schutz­su­chen­den aus den angeb­lich siche­ren Her­kunfts­staa­ten. Ver­su­chen sie nach einer Abschie­bung und einer etwa­igen Ver­fol­gungs­si­tua­ti­on erneut zu flie­hen, kön­nen sie bereits in jedem Schen­gen-Staat als Kri­mi­nel­le inhaf­tiert werden.

Die im Gesetz­ent­wurf vor­ge­se­he­nen Ver­bes­se­run­gen für im Inland Leben­de gehen ein­her mit mas­si­ven Restrik­tio­nen für neu Einreisende.

Vier­tä­gi­ge Ingewahrsamnahme 

Als unver­hält­nis­mä­ßig und recht­staat­lich frag­wür­dig erach­tet PRO ASYL die in §62b Auf­enthG neu geschaf­fe­ne „Aus­rei­se­ge­wahr­sam“. Zur Siche­rung der Abschie­bung kön­nen Aus­län­der auf rich­ter­li­che Anord­nung für die Dau­er von längs­tens vier Tage in solch ein Gewahr­sam genom­men wer­den. Die sonst not­wen­di­gen Haft­grün­de müs­sen hier nicht ein­mal vor­lie­gen. Statt­des­sen sol­len unbe­stimm­te vage Gene­ral­klau­seln gelten.

Ver­schär­fung des Ausweisungsrechts

In einer ers­ten Durch­sicht des Gesetz­ent­wurfs ist auf­fal­lend, dass das Aus­wei­sungs­recht für in Deutsch­land leben­de Migran­ten, die straf­fäl­lig wer­den, kom­plett auf neue Füße gestellt wird. In Deutsch­land herrscht der Grund­satz der Reso­zia­li­sie­rung. Nun sol­len die Aus­wei­sungs­tat­be­stän­de ver­schärft wer­den. Es ist zu prü­fen, ob die im Gesetz vor­ge­se­he­ne Abwä­gung zwi­schen dem „Aus­wei­sungs­in­ter­es­se“ nach §54 in Abwä­gung mit dem „Blei­beinter­es­se“ nach §55 ver­hält­nis­mä­ßig ist. Nach einer ers­ten Ein­schät­zung zielt der Gesetz­ent­wurf dar­auf, die bis­her durch Rich­ter auf­grund von Grund- und Euro­pa­recht ver­hin­der­te Aus­wei­sung zu lockern.

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