09.11.2016

PRO ASYL und der Flücht­lings­rat Nie­der­sach­sen: »Erbar­mungs­los inhuman«

PRO ASYL und der Flücht­lings­rat Nie­der­sach­sen pran­gern einen bru­ta­len Kurs­wech­sel beim Fami­li­en­nach­zug zu in Deutsch­land aner­kann­ten min­der­jäh­ri­gen Flücht­lin­gen an: Die Eltern dür­fen kom­men, die min­der­jäh­ri­gen Geschwis­ter jedoch nicht. Die­se Pra­xis ist erbar­mungs­los inhuman.

PRO ASYL und dem Flücht­lings­rat Nie­der­sach­sen lie­gen dra­ma­ti­sche Ein­zel­fäl­le sowie Hin­wei­se vor, wonach Aus­län­der­be­hör­den u.a. in Baden-Würt­tem­berg, Hes­sen, NRW und Nie­der­sach­sen min­der­jäh­ri­gen Geschwis­tern die Ein­rei­se ver­wei­gert haben. An die­ser Pra­xis sind auch die deut­schen Bot­schaf­ten im Aus­land betei­ligt, bei denen die Anträ­ge auf Visa zur Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung ein­ge­hen. Die Ver­mu­tung liegt nahe, dass mit Hil­fe von Ver­wal­tungs­ent­schei­dun­gen abseits der öffent­li­chen Auf­merk­sam­keit eine bewuss­te Aus­nut­zung von Geset­zes­lü­cken und damit sys­te­ma­tisch eine Ein­däm­mung des Fami­li­en­nach­zugs betrie­ben wird.

Fall 1: Deut­sche Bot­schaft Bei­rut erach­tet vom IS umkämpf­te Stadt im Nord­os­ten Syri­ens als sicher genug für Auf­ent­halt von Min­der­jäh­ri­gen ohne deren Eltern.

Fall 2: Die Eltern zwei­er jugend­li­cher Flücht­lin­ge aus Syri­en (19 und 16 Jah­re alt) bekom­men Visa zum Fami­li­en­nach­zug, ihre jün­ge­ren Geschwis­ter (9 und 7 Jah­re alt) müs­sen in Anka­ra bleiben.

Fall 3: Deut­sche Bot­schaft in Kai­ro ver­langt von min­der­jäh­ri­gem syri­schen Flücht­ling die Siche­rung des Lebens­un­ter­halts für sei­ne jün­ge­ren Geschwister.

Die PRO ASYL vor­lie­gen­den Ableh­nungs­be­grün­dun­gen sind an Zynis­mus nicht zu über­bie­ten. So ver­wei­gert die deut­sche Bot­schaft in Kai­ro einem unter pre­kä­ren und unge­si­cher­ten Umstän­den in Ägyp­ten leben­den syri­schen Eltern­paar mit min­der­jäh­ri­gen Kin­dern die Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung mit ihrem min­der­jäh­ri­gen als Flücht­ling aner­kann­ten Sohn in Deutsch­land u. a. mit der Begrün­dung, das Eltern­paar kön­ne sich ja getrennt um die ein­zel­nen min­der­jäh­ri­gen Kin­der küm­mern: »Da den Eltern vor­lie­gend Visa erteilt wer­den kön­nen, besteht im Übri­gen auch die Mög­lich­keit sich getrennt um jeweils ein­zel­ne ihrer Kin­der küm­mern zu kön­nen, ins­be­son­de­re bis zum Errei­chen der Voll­jäh­rig­keit der Refe­renz­per­son in Deutschland.«

Die Eltern wer­den von den Behör­den also gezwun­gen, sich ent­we­der für das Zusam­men­le­ben mit nur einem Teil ihrer Kin­der oder aber gegen ihr Zusam­men­le­ben als Paar zu ent­schei­den. Eine Tren­nung der Fami­li­en durch Flucht wird so nicht nur in Kauf genom­men, son­dern gera­de­zu bewusst for­ciert – unter Umstän­den auf Jah­re hin­aus. Denn die Bewil­li­gung des Fami­li­en­nach­zugs geht mit vie­len büro­kra­ti­schen Hür­den ein­her und ist in jedem Fall langwierig.

Der beson­de­re Schutz der Fami­lie ist in Art. 6 des deut­schen Grund­ge­set­zes und in Art. 8 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on ver­brieft. Das Recht auf ein Zusam­men­le­ben von Kin­dern mit ihren Eltern wird dar­über hin­aus in Art. 9 und 10 der UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on betont. In Deutsch­land ist der Nach­zug der sog. Kern­fa­mi­lie in § 29 Auf­enthG gere­gelt. Dies bedeu­tet, dass bei einem erwach­se­nen Flücht­ling Ehe­part­ne­rIn und min­der­jäh­ri­ge Kin­der einen Rechts­an­spruch auf Ein­rei­se haben. Wird ein allein­ein­rei­sen­der min­der­jäh­ri­ger Flücht­ling aus Syri­en in Deutsch­land als poli­tisch ver­folgt aner­kannt, haben nach § 36 Absatz 1 Auf­enthG nur die Eltern einen Rechts­an­spruch auf die Ein­rei­se, min­der­jäh­ri­ge Geschwis­ter jedoch nicht. Über vie­le Jah­re hin­weg erfolg­te die Ein­rei­se der Geschwis­ter im Rah­men einer Aus­le­gung des Begrif­fes der außer­ge­wöhn­li­chen Här­te nach § 36 Absatz 2 Auf­enthG, wonach auch sie ein­rei­sen durf­ten. Doch was bis­her über­wie­gend ganz selbst­ver­ständ­lich als Här­te galt – näm­lich die Tren­nung von Eltern und Kin­dern –, wird jetzt gna­den­los weginterpretiert.

PRO ASYL for­dert Bun­des­tag und Bun­des­re­gie­rung auf, die­se fami­li­en­feind­li­che Pra­xis sofort zu been­den und gemein­sam mit den Innen­mi­nis­tern der Bun­des­län­der eine Rege­lung zu tref­fen, die dem grund­ge­setz­lich und men­schen­recht­lich garan­tier­ten Schutz von Fami­li­en gerecht wird.

PRO ASYL bedankt sich aus­drück­lich bei ein­zel­nen Behör­den, die ent­spre­chend der bis­he­ri­gen Pra­xis bei ihren Ermes­sens­ent­schei­dun­gen den Schutz der Fami­lie vor­an­stel­len und bei die­ser fami­li­en­feind­li­chen Pra­xis nicht mitmachen.

Anhang zur Pres­se­er­klä­rung: Einzelfälle

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