02.03.2009

Regie­rungs­ent­wurf dis­kri­mi­niert Migran­ten und Migran­tin­nen massiv

Im Bun­des­tag wird der­zeit über die Aus­ge­stal­tung eines Gen­dia­gnos­tik­ge­set­zes (GenDG) ver­han­delt. Die­ses sieht vor, den Umgang mit Gen­tests zu regeln, vor Dis­kri­mi­nie­rung zu schüt­zen und das Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung zu sichern. Im Bereich der Migra­ti­ons­po­li­tik unter­gräbt das GenDG jedoch die­sen Schutz und sieht in § 17 Abs. 8 des Ent­wurfs Aus­nah­me­re­ge­lun­gen vor. Die­se betref­fen DNA-Tests für den Nach­weis von Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis­sen bei Pass- und Visa­ver­fah­ren. Für die­se Ver­fah­ren sol­len der mit dem Gesetz inten­dier­te Daten­schutz, der Schutz der Per­sön­lich­keits­rech­te und ins­be­son­de­re das Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung nicht gelten.

Die geplan­ten Rege­lun­gen dis­kri­mi­nie­ren und kri­mi­na­li­sie­ren die Betrof­fe­nen. PRO ASYL, das Gen-ethi­sche Netz­werk (GeN) und der Deut­sche Anwalt­ver­ein (DAV) for­dern die ersatz­lo­se Strei­chung die­ser Ausnahmeregelungen.

In der Pra­xis zwin­gen deut­sche Behör­den schon heu­te Antrag­stel­ler und ‑stel­le­rin­nen von Visa und Päs­sen immer häu­fi­ger zur Durch­füh­rung von DNA-Tests. Wol­len die Betrof­fe­nen ihre Ange­hö­ri­gen aus dem Aus­land nach­zie­hen las­sen, so wird dies von den Behör­den oft­mals vom Nach­weis der bio­lo­gi­schen Abstam­mung durch einen DNA-Test abhän­gig gemacht. Da für über 40 Staa­ten das Urkun­den­we­sen zum Nach­weis der Ver­wandt­schaft nicht aner­kannt wird und auch ande­re Bele­ge von den Behör­den oft­mals nicht akzep­tiert wer­den, bleibt den Betrof­fe­nen meist nichts ande­res übrig, als einen kost­spie­li­gen DNA-Test durch­füh­ren zu lassen.

Dem fak­ti­schen Zwang zum Abstam­mungs­test liegt zudem ein bio­lo­gis­ti­sches Fami­li­en­ver­ständ­nis zugrun­de, das mit den sozia­len Wirk­lich­kei­ten oft nicht in Ein­klang steht. Wäh­rend im Kind­schafts­recht die sozia­le Vater­schaft inzwi­schen längst aner­kannt ist, soll die­se Errun­gen­schaft nicht für Fami­li­en mit Migra­ti­ons­hin­ter­grund gelten.

Wie pro­ble­ma­tisch es in der Pra­xis bereits heu­te zugeht, zeigt der Fall einer Fami­lie aus Kem­pen. Nach­dem das deutsch-tür­ki­sche Ehe­paar der Durch­füh­rung eines DNA-Tests zum Nach­weis der Vater­schaft eines gemein­sa­men Kin­des nicht zustimm­te, soll­te der Test behörd­lich erzwun­gen wer­den. Die Behör­de bean­trag­te, dass ein Rechts­pfle­ger für das Kind bestellt wird, der der Blut­ent­nah­me zur Durch­füh­rung der DNA-Ana­ly­se und Fest­stel­lung der Vater­schaft zustim­men soll­te. Das Amts­ge­richt Kem­pen stimm­te die­sem Antrag im Sep­tem­ber 2007 zu. Erst im Beschwer­de­ver­fah­ren konn­te dem Ansin­nen der zwangs­wei­sen DNA-Ana­ly­se an einem Kind Ein­halt gebo­ten werden.

Vie­le Aus­län­der­be­hör­den über­zie­hen die Betrof­fe­nen mit dem Ver­dacht, sich über die Aner­ken­nung einer Vater­schaft einen Auf­ent­halts­ti­tel erschlei­chen zu wol­len. Sie dro­hen mit Anzei­gen bei der Staats­an­walt­schaft, wenn sich die Betrof­fe­nen wei­gern, einen Test durch­füh­ren zu las­sen. Mit der Unschulds­ver­mu­tung hat dies nur noch wenig zu tun.

Die­se rechts­wid­ri­ge Pra­xis soll durch das geplan­te Gen­dia­gnos­tik­ge­setz über die Hin­ter­tür eine schein­ba­re Lega­li­tät erlan­gen. Im Fall von Pass- und Visa­ver­fah­ren ist laut GenDG aus­drück­lich vor­ge­se­hen, dass Aus­län­der­be­hör­den und Aus­lands­ver­tre­tun­gen die Ergeb­nis­se der DNA-Tests an die Staats­an­walt­schaft wei­ter­ge­ben dür­fen, obwohl die Nut­zung von gene­ti­schen Daten durch die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den nach Para­graph 2 expli­zit nicht Gegen­stand des Geset­zes sein soll. Betrof­fe­ne, die mit ihren Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen in Deutsch­land leben wol­len, wer­den damit unter Gene­ral­ver­dacht gestellt.

Für eine der­art restrik­ti­ve Rege­lung besteht kein Bedürf­nis. Die mit der geplan­ten gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung ver­bun­de­nen Ein­schnit­te in die Rech­te der Betrof­fe­nen sind weder gerecht­fer­tigt noch not­wen­dig. So kann in der Pra­xis der Mög­lich­keit der Abga­be einer eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung mehr Raum ein­ge­räumt wer­den als bis­her. Falls Betrof­fe­ne den Nach­weis zur Abstam­mung frei­wil­lig in das Ver­fah­ren ein­brin­gen wol­len, muss dem Prin­zip der Selbst­be­stim­mung über die Ver­wen­dung der erho­be­nen Daten Rech­nung getra­gen wer­den. Dar­aus folgt, dass das Ver­fah­ren – anders als in der bis­he­ri­gen Pra­xis – so aus­ge­stal­tet wer­den muss, dass die betei­lig­ten Per­so­nen die Ver­fü­gungs­ge­walt über die Ergeb­nis­se der Unter­su­chung behal­ten, so dass Aus­län­der­be­hör­den und Aus­lands­ver­tre­tun­gen nur mit Zustim­mung der Betrof­fe­nen von den Ergeb­nis­sen Kennt­nis erhal­ten dürfen.

Marei Pel­zer                   Susan­ne Schultz                       RAuN Vero­ni­ka Are­ndt-Rojahn
PRO ASYL                      Gen-ethi­sches Netz­werk            Vor­sit­zen­de des Aus­schus­ses
                                                                                   Aus­län­der- und Asyl­recht des
                                                                                   Deut­schen Anwalt­ver­eins (DAV)

       

Hin­weis:

Aus­zü­ge aus den Stel­lung­nah­men fin­den Sie auf www.fingerwegvonmeinerDNA.de. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen auch auf www.proasyl.de.

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Für Rück­fra­gen steht Ihnen ger­ne zur Verfügung:

Pres­se­spre­cher Swen Walen­tow­ski, Tel.: 0 30/72 61 52–1 29, Sekre­ta­ri­at: Kat­rin Schläf­ke, Tel.: 0 30/72 61 52–1 49, Chris­ti­na Leh­mann, Tel.: 030/72 61 52 – 1 39 Fax: 0 30/72 61 52–1 93, schlaefke@anwaltverein.de; lehmann@anwaltverein.de; Pres­se­mit­tei­lun­gen auch im Inter­net: www.anwaltverein.de

Marei Pel­zer, Rechts­po­li­ti­sche Refe­ren­tin von PRO ASYL, mp@proasyl.de, 069 / 234054

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Anla­ge:

Aus­zü­ge aus den Stel­lung­nah­men zur Anhö­rung vor dem Aus­schuss für Gesund­heit am 21.1.2009 von Pro Asyl, Gen-ethi­sches Netz­werk, Deut­scher Anwaltverein:

Pro Asyl:

„Vom Schutz­zweck, dem ein Gen­dia­gnos­tik­ge­setz eigent­lich die­nen soll­te, ist die­se geplan­te Ein­schrän­kung für Migran­ten nicht zu verantworten.“

„Die­se Rege­lung … ver­stärkt die ohne­hin schon bestehen­de Pra­xis, Migran­tin­nen und Migran­ten, die von ihrem Recht auf Fami­li­en­nach­zug Gebrauch machen wol­len, mit kon­stru­ier­ten Straf­ver­fah­ren zu überziehen.“

Gen-ethi­sches Netzwerk:

„Wir befürch­ten, dass eine gesetz­li­che Fest­schrei­bung eines Test­ver­fah­rens, das die deut­schen Aus­län­der­be­hör­den und Aus­lands­ver­tre­tun­gen bis­her inner­halb einer recht­li­chen Grau­zo­ne prak­ti­zie­ren, dazu füh­ren könn­te, dass sich die DNA-Tests zu einem Stan­dard­ver­fah­ren der Migra­ti­ons­kon­trol­le ent­wi­ckeln könnten.“

Der Deut­sche Anwaltverein:

„Es ist untrag­bar, dass bestimm­te Per­so­nen­grup­pen von dem Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung aus­ge­schlos­sen wer­den sol­len. Es ist zu befürch­ten, und soweit teilt der Deut­sche Anwalt­ver­ein die Stel­lung­nah­me des Gen-ethi­schen Netz­werk e.V., dass die gesetz­li­che Fest­schrei­bung eines Test­ver­fah­rens, das die deut­schen Aus­län­der­be­hör­den und Aus­lands­ver­tre­tun­gen bis­her inner­halb einer recht­li­chen Grau­zo­ne prak­ti­zie­ren, dazu füh­ren könn­te, dass sich die DNA-Tests zu einem Stan­dard­ver­fah­ren der Migra­ti­ons­kon­trol­le ent­wi­ckeln können.“

„§ 17 Abs. 8 des Gesetz­ent­wurfs soll­te ersatz­los gestri­chen werden.“

Die DAV-Stel­lung­nah­me fin­den Sie unter www.anwaltverein.de/downloads/Stellungnahmen-09/SN0609.pdf.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum Gen­dia­gnos­tik­ge­setz und §17 Absatz 8 fin­den Sie unter

www.fingerwegvonmeinerDNA.de.

Die PRO ASYL-Stel­lung­nah­me fin­den Sie unter www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_redakteure/ARCHIV/Stellungnahmen/2009/PRO_ASYL_Stellungnahme_

GenDG_14.1.2009.pdf.

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