15.06.2018

PRO ASYL warnt vor rechts­po­pu­lis­ti­scher Alli­anz von Abge­ord­ne­ten aus CSU, AFD und FDP in Deutschland

Die FDP instru­men­ta­li­siert die heu­ti­ge Debat­te zum Fami­li­en­nach­zug und ver­knüpft sie mit dem aktu­el­len CDU-CSU Streit zur Schlies­sung der deut­schen Gren­zen (BT-Druck­sa­che 19/2765). Die FDP for­dert in einem Ent­schlie­ßungs­an­trag zum »Fami­li­en­nach­zugs­neu­re­ge­lungs­ge­setz«: »Schutz­su­chen­de, die bereits in einem ande­ren EU-Mit­glied­staat oder in einem siche­ren Dritt­staat als sol­che regis­triert sind, muss die Ein­rei­se ver­wei­gert wer­den.« PRO ASYL Geschäfts­füh­rer Gün­ter Burk­hardt warnt vor »einer rechts­staats­zer­set­zen­den Alli­anz von rechts­po­pu­lis­ti­schen Abge­ord­ne­ten aus FDP, CSU und AFD. Die Behaup­tung, dass an den Gren­zen ein­fach so zurück­ge­wie­sen wer­den kann ist und bleibt sach­lich falsch. Es muss ein förm­li­ches Ver­fah­ren geben. Euro­pa­recht geht vor natio­na­lem Recht und kann auch nicht durch bila­te­ra­le Abkom­men aus­ge­he­belt wer­den.« Die FDP, die sich oft als Rechts­staats­par­tei pro­fi­lier­te, ist dabei das rechts­staat­li­che Fun­da­ment unse­rer Gesell­schaft in Fra­ge zu stellen.

Aus dem Blick gera­ten die Flücht­lin­ge, die vor Krieg, Ter­ror und Ver­fol­gung flie­hen. Weder Ita­li­en noch Grie­chen­land wer­den stell­ver­tre­tend für die gesam­te Euro­päi­sche Uni­on den Schutz von Flücht­lin­gen gewähr­leis­ten kön­nen oder wol­len. Bereits heu­te sehen sie sich von der EU im Stich gelas­sen. Der Söder-See­ho­fer-Plan wür­de zudem Asyl­su­chen­de schutz­los stel­len, den Rechts­ab­bau vor­an­trei­ben und dazu bei­tra­gen, das Pro­jekt Euro­pa noch wei­ter zu zersetzen.

Zum angeb­li­chen Kompromissvorschlag

Der von der Uni­on nach Medi­en­be­rich­ten ins Gespräch gebrach­te Vor­schlag, der als Kom­pro­miss dar­ge­stellt wird, die Zurück­wei­sung in Form von bila­te­ra­len Abkom­men zu regeln, ist eben­falls nicht rech­tens. Es muss ein förm­li­ches Ver­fah­ren geben, indem bei Asyl­su­chen­den der zustän­di­ge EU-Staat bestimmt wird. Sind Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge in Deutsch­land oder ist der Schutz­su­chen­de min­der­jäh­rig, dann ist Deutsch­land nach der Dub­lin-Ver­ord­nung zustän­dig. Meist ist zudem nicht der Nach­bar­staat Öster­reich son­dern der EU- Erst­ein­rei­se­staat für den Schutz­su­chen­den zustän­dig. Herr­schen dort men­schen­rechts­wid­ri­ge Zustän­de, wie in Ungarn, darf auch in die­sen nicht über­stellt wer­den. Gegen sol­che Behör­den­ent­schei­dun­gen ist Rechts­schutz zu gewährleisten.

Wir machen auf das State­ment von Pro­fes­sor Dr. Jür­gen Bast und die Stel­lung­nah­me des Deut­schen Insti­tuts für Men­schen­rech­te aufmerksam.

State­ment von Prof. Dr. Jür­gen Bast, Jus­tus Lie­big Uni­ver­si­tät Gies­sen, 14.06.2018

Zurück­wei­sung an der deut­schen Gren­ze: Kann durch bila­te­ra­le Ver­ein­ba­run­gen eine Rechts­grund­la­ge geschaf­fen werden?

Nach Medi­en­be­rich­ten soll im Gespräch sein, auf Basis von Arti­kel 36 der Dub­lin-Ver­ord­nung eine Rechts­grund­la­ge für Zurück­wei­sun­gen von Asyl­su­chen­den an der Gren­ze zu schaf­fen, die in ande­ren EU-Staa­ten regis­triert wor­den sind. Durch bila­te­ra­le Abkom­men zwi­schen Mit­glied­staa­ten kön­nen eben­so wenig wie durch ein­zel­staat­li­ches Han­deln Rech­te abgeschafft/verweigert wer­den, die die Dub­lin-Ver­ord­nung gewähr­leis­tet. Dazu gehö­ren auch das Recht auf Zugang zum Asyl­ver­fah­ren sowie der Rechts­schutz (auch gegen Dub­lin-Ent­schei­dun­gen). Der Vor­rang des Uni­ons­rechts gilt für jeg­li­ches Han­deln der Mit­glied­staa­ten, auch wenn die­se sich dabei völ­ker­recht­li­cher For­men bedie­nen, also mit­ein­an­der „Ver­wal­tungs­ver­ein­ba­run­gen“ o.Ä. schlie­ßen. Die Rechts­schutz­ga­ran­tie der Dub­lin-Ver­ord­nung (hin­ter der Art. 47 Abs. 1 Grund­rech­te-Char­ta steht) muss jedoch gewähr­leis­tet sein.

Der Vor­rang des Euro­pa­rechts vor natio­na­lem Recht gehört zu den ver­fas­sungs­recht­li­chen Grund­pfei­lern für jedes Mit­glied der EU. Es geht auf ein Grund­satz­ur­teil des Euro­päi­schen Gericht­hofs aus dem Jahr 1963 zurück (Urteil Costa/ENEL) und ist seit­dem stän­di­ge Recht­spre­chung. Die­se Grund­re­gel wird auch vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt anerkannt.

Deut­sches Insti­tut für Men­schen­rech­te, Stel­lung­nah­me Zurück­wei­sun­gen von Flücht­lin­gen an der Gren­ze? Eine men­schen- und euro­pa­recht­li­che Bewer­tung, 14.06.2108

Aus­zug aus Kapi­tel 6 

Zurück­wei­sun­gen von Asyl­su­chen­den an der Gren­ze men­schen- und euro­pa­recht­lich unzulässig

Zurück­wei­sun­gen asyl­su­chen­der Men­schen an der Gren­ze sind dem­zu­fol­ge aus men­schen­recht­li­chen und euro­pa­recht­li­chen Grün­den nicht zuläs­sig. Die Behaup­tung, mit Zurück­wei­sun­gen wür­de die Dub­lin III-Ver­ord­nung ange­wandt und damit die Rechts­ord­nung wie­der her­ge­stellt, ist nicht zutref­fend. Denn die Dub­lin-Ver­ord­nung sieht viel­mehr ein Ver­fah­ren vor, dem­zu­fol­ge Deutsch­land zunächst zu prü­fen hat, wel­cher Mit­glied­staat für die Durch­füh­rung des Asyl­ver­fah­rens zustän­dig ist. […]

So kann etwa eine Prü­fung erge­ben, dass die Schutz suchen­de Per­son nicht nach Grie­chen­land über­stellt wer­den darf, obwohl die Per­son dort erst­mals das Ter­ri­to­ri­um der EU betre­ten hat und damit nach den all­ge­mei­nen Grund­sät­zen der Dub­lin-Ver­ord­nung Grie­chen­land zustän­dig wäre. Nach der Dub­lin III-Ver­ord­nung (Art. 27 Dub­lin III-Ver­ord­nung) muss es im Ein­klang mit der bereits erwähn­ten Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs für Men­schen­rech­te und des Gerichts­hofs der Euro­päi­schen Union24 die Mög­lich­keit geben, effek­ti­ve Rechts­mit­tel gegen Über­stel­lun­gen in ande­re Mit­glied­staa­ten ein­zu­le­gen, mit denen die kata­stro­pha­len Auf­nah­me­be­din­gun­gen und damit die Gefahr der unmensch­li­chen Behand­lung gel­tend gemacht wer­den kön­nen. In die­sem Sin­ne hat etwa auch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im Mai 2017 eine vor­ge­se­he­ne Abschie­bung nach Grie­chen­land unter­sagt (BVerfG, Urteil vom 8. Mai 2017, Akten­zei­chen 2 BvR 157/17).

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