07.06.2018

PRO ASYL: Gesetz atmet den Geist der Abschot­tung  – Aus Grund­recht auf Fami­lie wird Gna­den­recht des Staates 

Anläss­lich der ers­ten Bera­tung des Gesetz­ent­wurfs »zur Neu­re­ge­lung des Fami­li­en­nach­zugs zu sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten« (sog. »Fami­li­en­nach­zugs­neu­re­ge­lungs­ge­setz«) rich­tet PRO ASYL einen ein­dring­li­chen Appell an den Deut­schen Bun­des­tag, das Gesetz nicht zu beschließen.

»Die­ses Gesetz ist unbarm­her­zig und rechts­wid­rig. Aus einem Grund­recht auf Fami­lie wird ein ver­ein­zel­tes Gna­den­recht des Staa­tes auf dem Rücken von Kriegs­flücht­lin­gen, denen so dau­er­haft das Recht als Fami­lie zusam­men­zu­le­ben ver­wehrt wird. Haupt­be­trof­fe­ne sind syri­sche Kriegs­flücht­lin­ge, die auf unab­seh­ba­re Zeit nicht zurück­kön­nen. Genau des­halb greift für sie der Schutz von Ehe und Fami­lie des Grund­ge­set­zes«, so Gün­ter Burk­hardt, Geschäfts­füh­rer von PRO ASYL.

Die Aus­wahl von 1.000 Glück­li­chen pro Monat, deren Fami­li­en die Ein­rei­se gestat­tet wird, wird von Zufall und Will­kür geprägt sein. Die undank­ba­re und rechts­staat­lich nicht lös­ba­re Auf­ga­be, die 1.000 unter der­zeit ca. 60.000 Anspruchs­be­rech­tig­ten aus­zu­wäh­len, wird auf eine zusätz­li­che Behör­de, das Bun­des­ver­wal­tungs­amt abge­wälzt. So wird auch noch das Ver­fah­ren selbst so kom­pli­ziert aus­ge­stal­tet, dass am Ende gar nicht klar ist, wie, wo oder wann ent­schie­den wird.

In der Geset­zes­be­grün­dung heißt es, man habe Fall­grup­pen aus »Grün­den der Rechts­si­cher­heit und Rechts­klar­heit« (Gesetz­ent­wurf, S. 18) bei­spiel­haft genannt. Die Benen­nung die­ser Grup­pen führt aber alles ande­re als zu Rechts­si­cher­heit und –klar­heit. Es ist für die Betrof­fe­nen über­haupt nicht erkenn­bar oder abseh­bar, wann und wie über ihren Antrag auf Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung ent­schie­den wird. Genau das wider­spricht aber den euro­pa­recht­li­chen Grund­prin­zi­pi­en, sie­he EuGH-Urteil vom 12. April 2018: Danach darf es gera­de nicht »völ­lig unvor­her­seh­bar« sein, ob ein Anspruch besteht oder nicht.

Die jüngs­ten Pres­se­be­rich­te bestä­ti­gen dra­ma­ti­sche Ent­wick­lun­gen in Syri­en: Baschar al-Assad plant die de fac­to-Ent­eig­nung von Geflüch­te­ten, die auf­grund ihrer Abwe­sen­heit kei­ne Ansprü­che bei einer nun bevor­ste­hen­den Ent­eig­nung gel­tend machen kön­nen. Dazu taucht eine Geheim­dienst­lis­te auf mit 1,5 Mil­lio­nen Namen, die vom Assad-Regime gesucht wer­den. Ein bal­di­ger Frie­den ist nicht in Sicht – schon gar kei­ner, der ein Ende der Dik­ta­tur von Assad zur Fol­ge hät­te, vor der Betrof­fe­ne gera­de geflo­hen sind. Eine gefah­ren­lo­se Rück­kehr ist zeit­nah nicht mög­lich und daher auch nicht zu erwar­ten – weder für GFK-Flücht­lin­ge, noch für sub­si­di­är Geschütz­te. Es ist eine Irre­füh­rung der Öffent­lich­keit, nur von »vor­über­ge­hen­dem« Schutz zu spre­chen und ihn dadurch abzu­wer­ten. Weder poli­tisch Ver­folg­te, die den GFK Schutz erhal­ten, noch Opfer von Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen oder Krieg, die sub­si­di­är geschützt wer­den, kön­nen zeit­nah zurück.

»Die­ses Gesetz atmet den Geist der Abschot­tung und Abwehr, der nach dem Erstar­ken der Rechts­po­pu­lis­ten auch die Regie­rungs­par­tei­en ergrif­fen hat«, so Gün­ter Burk­hardt abschließend.

Unse­re Stel­lung­nah­me zum Gesetz­ent­wurf fin­den Sie hier.

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