27.12.2017

Nach Medi­en­be­rich­ten for­dert der Uni­ons­vi­ze Laschet sei­ne Par­tei zu Kom­pro­miss­sen beim Fami­li­en­nach­zug auf. Die Vor­schlä­ge lau­fen aber auf eine wei­te­re jah­re­lan­ge Tren­nung der Fami­li­en hin­aus. Den Nach­weis von Woh­nung und Arbeit kön­nen zehn­tau­sen­de Flücht­lin­ge nicht erbrin­gen: geflo­hen ohne Kennt­nis­se der deut­schen Spra­che, in Angst um die Ange­hö­ri­gen, iso­liert durch die bis zu 2 jäh­ri­ge Zwangs­un­ter­brin­gung in den Groß­la­gern der Erst­auf­nah­me, Ver­hin­de­rung des Umzugs in inner­halb Deutsch­lands in  Gebie­te mit bes­se­ren Lebens­per­spek­ti­ven durch die Wohn­ort­zu­wei­sung:  Unter die­sen Bedin­gun­gen stellt die Uni­on uner­füll­ba­re Anfor­de­run­gen. „Die­ser Kom­pro­miss ist kei­ner, er ist ein Aus­druck des Rechts­rucks in der Uni­on.  Grund und Men­schen­rech­te gera­ten in Ver­ges­sen­heit. Die Uni­on betreibt eine knall­har­te Des­in­te­gra­ti­ons­po­li­tik und for­dert nicht erfüll­ba­re Inte­gra­ti­ons­leis­tun­gen. Fami­li­en dür­fen nicht noch län­ger getrennt wer­den“ for­der­te Gün­ter Burk­hardt, Geschäfts­füh­rer von Pro Asyl.

Pro Asyl for­dert die Gleich­be­hand­lung von sub­si­di­är geschütz­ten mit Flücht­lin­gen nach der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on. GFK-Flücht­lin­ge kön­nen nicht zurück, weil sie Furcht vor Ver­fol­gung z.B. aus Grün­den der Reli­gi­on, poli­ti­schen Über­zeu­gung oder wegen der Zuge­hö­rig­keit zu einer bestimm­ten sozia­len Grup­pe haben. Sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te kön­nen nicht zurück, weil ihnen im Her­kunfts­land ein soge­nann­ter ernst­haf­ter Scha­den droht, bei­spiels­wei­se Fol­ter oder aber ernst­haf­te indi­vi­du­el­le Bedro­hun­gen von Leib und Leben im Bür­ger­kriegs­land. Für bei­de Grup­pen ist die Ein­heit der Fami­lie nicht im Her­kunfts­land her­stell­bar. Eine Rück­kehr wür­de für bei­de Schutz­grup­pen auto­ma­tisch zum Erlö­schen des Schutz­sta­tus füh­ren (§ 72 Abs. 1 Nr. 1a AsylG). Das Recht auf Wah­rung der Fami­li­en­ein­heit ist grund­recht­lich geschützt: Eine noch län­ge­re Aus­set­zung  wider­spricht der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts und des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts.  

Die Tren­nung von Fami­li­en auf lan­ge Zeit ist  grund­ge­setz­wid­rig und ver­stößt gegen die Men­schen­rech­te (Art. 8 EMRK). Sie zer­stört Fami­li­en und gefähr­det das Leben von Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen, die sich zum Teil noch direkt im Kriegs­ge­biet Syri­en auf­hal­ten. Pro Asyl hat des­halb in den Weih­nachts­ta­gen beim Deut­schen Bun­des­tag eine Peti­ti­on ein­ge­reicht.

Für die sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten, die bereits unter die Aus­set­zungs­re­ge­lung bis März 2018 fal­len, ist beson­ders zu beach­ten, dass sie von ihren Fami­li­en schon vie­le Jah­re getrennt leben. Nach der  Flucht waren sie von den  lan­gen – oft­mals über ein­jäh­ri­gen – Asyl­ver­fah­ren betrof­fen, für zwei wei­te­re Jah­re hat der Bun­des­tag den Fami­li­en­nach­zug aus­ge­setzt. Damit sind sie schon heu­te min­des­tens drei Jah­re ohne ihre Müt­ter, ihre Väter, ihre Ehe­gat­ten oder ihre min­der­jäh­ri­gen Kin­der. Die lang­jäh­ri­ge Tren­nung von Flücht­lings­fa­mi­li­en ist ver­fas­sungs­wid­rig (Ver­stoß gegen Arti­kel 6 GG). PRO ASYL erin­nert an das Grund­satz­ur­teil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zur dama­li­gen drei­jäh­ri­gen Ehe­be­stands­zeit als Vor­aus­set­zung für den Ehe­gat­ten­nach­zug zu Gast­ar­bei­tern: »Die Beein­träch­ti­gung der Belan­ge von Ehe und Fami­lie durch das Erfor­der­nis einer drei­jäh­ri­gen Ehe­be­stands­zeit als Nach­zugs­vor­aus­set­zung über­steigt auch im Blick auf ent­ge­gen­ste­hen­de öffent­li­che Inter­es­sen das von den Betrof­fe­nen hin­zu­neh­men­de Maß.« (BVerfG, 12.05.1987 – 2BvR126/83; 2 BvR101/84;2BvR 313 /84). Und dabei hat das Gericht noch nicht die unsi­che­re Situa­ti­on der Flücht­lin­ge berück­sich­ti­gen müssen.Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat 2012 ent­schie­den, dass für einen »gewöhn­li­chen« Ehe­gat­ten­nach­zug außer­halb des Asyl­rechts selbst eine ein­jäh­ri­ge War­te­frist zum Sprach­er­werb unzu­mut­bar ist, wenn das mit einem hohen Sicher­heits­ri­si­ko ver­bun­den ist (BVerwG, 04.09.2012 – 10 C 12.12). Dies gilt dann erst recht für sub­si­diä­re Schutz­be­rech­tig­te aus Bür­ger­kriegs­län­dern wie Syrien.

Auch der Ver­weis auf die ohne­hin gel­ten­de Aus­nah­me­re­ge­lung in § 22 Auf­enthG funk­tio­niert nicht. Bis heu­te wur­den gera­de ein­mal 66 Visa erteilt. Ledig­lich 230 wei­te­re Fäl­le befin­den sich noch in Bear­bei­tung (Stand 04.12.2017; Ant­wort des Aus­wär­ti­gen Amtes vom 06.12.2017 auf die schrift­li­che Fra­ge Nr. 11–263).

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