28.06.2017

PRO ASYL for­dert die Koali­ti­ons­frak­tio­nen auf, den Frak­ti­ons­zwang aufzuheben

Anläss­lich der heu­ti­gen und letz­ten Sit­zung des Innen­aus­schus­ses des Deut­schen Bun­des­tags vor der Som­mer­pau­se appel­liert PRO ASYL ein­dring­lich an die Regie­rungs­frak­ti­on, die Blo­cka­de­stra­te­gie in Sachen Fami­li­en­nach­zug zu been­den. Es han­delt sich um die letz­te Mög­lich­keit, die 2016 vor­ge­nom­me­ne Ein­schrän­kung des Fami­li­en­nach­zu­ges zu sub­si­di­är geschütz­ten Flücht­lin­gen zurück­zu­neh­men und über die ent­spre­chen­den Anträ­ge (BT-Druck­sa­che 18/10044 und BT-Druck­sa­che 18/10243) der Oppo­si­ti­ons­frak­tio­nen abzustimmen.

Uni­on und SPD haben sich unmiss­ver­ständ­lich zum The­ma Fami­lie geäu­ßert. Heh­re Bekennt­nis­se nüt­zen wenig, sie müs­sen jetzt in die prak­ti­sche Poli­tik umge­setzt wer­den. Das Grund­recht auf Fami­lie gilt für alle Men­schen in Deutsch­land. In Par­tei­tags­be­schlüs­sen heißt es: »Die CDU ist und bleibt die Fami­li­en­par­tei. Für uns ist die Fami­lie das Fun­da­ment der Gesell­schaft.« (Beschluss Bun­des­par­tei­tag in Essen, Dezem­ber 2016) Und die SPD for­mu­liert: »Fami­lie ist Lebens­mit­tel­punkt. Und glück­li­che Fami­li­en, die ohne Sor­gen leben kön­nen, geben uns Kraft für die Zukunft.« (Regie­rungs­pro­gramm 2017–2021)

PRO ASYL for­dert die Koali­ti­ons­frak­tio­nen auf, den Frak­ti­ons­zwang auf­zu­he­ben. »Auch dies ist eine Gewis­sens­fra­ge«, sagt Gün­ter Burk­hardt, Geschäfts­füh­rer von PRO ASYL. »Die Frak­ti­ons­spit­zen dür­fen Abge­ord­ne­te nicht dar­an hin­dern, ent­spre­chend ihrem Gewis­sen Posi­ti­on zu bezie­hen«. Die wie­der­hol­te Ver­schie­bung einer Beschluss­fas­sung im Innen­aus­schuss blo­ckiert eine Ent­schei­dung und trennt Fami­li­en wei­ter. »Grund- und Men­schen­rech­te dür­fen nicht aus­ge­he­belt wer­den,« so Burkhardt.

  • Nach­zug zu sub­si­di­är Geschütz­ten. Gesetz­lich ist der Nach­zug zu sub­si­di­är Geschütz­ten bis 16. März 2018 aus­ge­setzt. Erst danach dür­fen die Betrof­fe­nen über­haupt bean­tra­gen, ihre Ange­hö­ri­gen zu sich nach Deutsch­land zu holen. Betrof­fen sind Zehn­tau­sen­de von Flücht­lin­gen, vor allem aus Syri­en. Die Gefahr, der zurück­ge­blie­be­ne Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge in Kriegs- und Kri­sen­ge­bie­ten aus­ge­setzt sind, ist groß. Man­che kön­nen nicht mehr war­ten und wagen sich sogar mit klei­nen Kin­dern auf die gefähr­li­chen Flucht­rou­ten. Ende März 2017 ertrank die Fami­lie eines in Deutsch­land sub­si­di­är Geschütz­ten in der Ägä­is. Nach über zwei Jah­ren Tren­nung hat­te sich sei­ne Frau mit ihren zwei klei­nen Kin­dern zu ihm auf den Weg gemacht.
  • Ver­zö­ge­rung des Nach­zugs zu aner­kann­ten GFK-Flücht­lin­gen. Aner­kann­te GFK-Flücht­lin­ge kön­nen ihr Recht auf Fami­li­en­ein­heit häu­fig nicht in Anspruch neh­men. Mona­te­lan­ge War­te­zei­ten und büro­kra­ti­sche Hür­den ver­hin­dern dies. Ein Aus­wei­chen auf deut­sche Bot­schaf­ten in ande­ren Län­dern wird bei­spiels­wei­se ver­hin­dert. Es wird oft­mals ein sechs­mo­na­ti­ger Auf­ent­halt gefordert.

Über das Pro­blem des Fami­li­en­nach­zugs zu sub­si­di­är Geschütz­ten und aner­kann­ten Flücht­lin­gen hin­aus gibt es wei­te­re Hin­der­nis­se, die eben­so wenig hin­zu­neh­men sind: 

  • Durch über­lan­ge Asyl­ver­fah­ren ver­lie­ren unbe­glei­te­te Min­der­jäh­ri­ge Anspruch auf Fami­li­en­nach­zug. Lan­ge Asyl­ver­fah­ren bei unbe­glei­te­ten min­der­jäh­ri­gen Flücht­lin­gen füh­ren dazu, dass Betrof­fe­ne in der Zwi­schen­zeit voll­jäh­rig wer­den und ihr Anspruch auf Fami­li­en­nach­zug erlischt. Asyl­ver­fah­ren bei unbe­glei­te­ten Min­der­jäh­ri­gen dau­er­ten im 1. Quar­tal 2017 im Durch­schnitt 11,3 Mona­te, bei Afghan*innen sogar 12,4 Mona­te (BT-Druck­sa­che 18/12623, S.18). Bei Erwach­se­nen waren es im 1. Quar­tal 2017 10,4 Mona­te, bei Afghan*innen 10,7 Monate.

Neue Hür­den beim Fami­li­en­nach­zug betref­fen die Geschwis­ter aner­kann­ter min­der­jäh­ri­ger Flücht­lin­ge. Geschwis­ter­kin­der aner­kann­ter Min­der­jäh­ri­ger bekom­men seit einem Erlass des Aus­wär­ti­gen Amtes (AA) vom 20. März 2017 nur noch dann ein Visum, wenn in Deutsch­land aus­rei­chen­der Wohn­raum vor­han­den ist. Grund­sätz­lich muss laut AA auch der Lebens­un­ter­halt gesi­chert sein. Dau­er­haf­te Fami­li­en­tren­nun­gen sind mit die­sen Restrik­tio­nen vorprogrammiert.

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