11.06.2018

PRO ASYL: Stel­lung­nah­me ana­ly­siert prak­ti­sche Fol­gen und belegt Rechtswidrigkeit 

In der heu­ti­gen Sach­ver­stän­di­gen-Anhö­rung des Innen­aus­schus­ses des Deut­schen Bun­des­ta­ges wird das geplan­te Fami­li­en­nach­zugs­neu­re­ge­lungs­ge­setz im Hin­blick auf Recht­mä­ßig­keit und prak­ti­sche Fol­gen auf den Prüf­stand gestellt. Bel­lin­da Bar­to­luc­ci, die rechts­po­li­ti­sche Refe­ren­tin von PRO ASYL, wird in der Sach­ver­stän­di­gen­an­hö­rung die Stel­lung­nah­me von PRO ASYL zum Gesetz­ent­wurf erläutern.

Der Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung »zur Neu­re­ge­lung des Fami­li­en­nach­zugs zu sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten« (sog. »Fami­li­en­nach­zugs­neu­re­ge­lungs­ge­setz«) sieht ein undurch­schau­ba­res Ver­fah­ren vor, wie nur noch 1.000 Men­schen pro Monat zur ihren engs­ten Ange­hö­ri­gen vor allem aus dem Kriegs­ge­biet Syri­en nach­zie­hen dürfen.

Die Inan­spruch­nah­me des Grund­rechts auf Fami­lie, das auch für sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te gilt, wird für Betrof­fe­ne fak­tisch abge­schafft. Zwar hat der Gesetz­ge­ber einen Gestal­tungs­spiel­raum bei der Kon­kre­ti­sie­rung des Grund­rechts. Doch es gibt Gren­zen – dies haben das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts und der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te klar­ge­stellt. »Wenn eine Fami­li­en­ein­heit nicht im Her­kunfts­land oder in einem Dritt­land her­ge­stellt wer­den kann, muss die Fami­lie hier zusam­men­ge­führt wer­den. Und genau das ist die Situa­ti­on der sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten: Sie kön­nen auf unab­seh­ba­re Zeit nicht in ihr Her­kunfts­land zurück«, sagt Bar­to­luc­ci. Flücht­lin­ge aus Syri­en sind auf lan­ge Zeit auf Schutz in Deutsch­land ange­wie­sen – unab­hän­gig davon, ob es sich um GFK-Flücht­lin­ge oder sub­si­di­är Geschütz­te handelt.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat in sei­nem Grund­satz­ur­teil zum Ehe­gat­ten­nach­zug zu Migran­ten 1987 eben­falls klar gestellt:

»Daß der voll­stän­di­ge Aus­schluß des Ehe­gat­ten­nach­zugs – auch bei gleich­zei­ti­ger Erleich­te­rung der Ein­bür­ge­rungs­vor­aus­set­zun­gen – eine sol­che Maß­nah­me nicht wäre, liegt auf der Hand. Eine „Kon­tin­gen­tie­rung“ des Ehe­gat­ten­nach­zugs müß­te Beden­ken im Hin­blick auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG begeg­nen. Eine Behand­lung von Nach­zugs­wil­li­gen nach dem »War­te­schlan­gen­prin­zip« wäre dem Schutz- und För­de­rungs­ge­bot des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG schwer­lich ange­mes­sen, weil eine hin­rei­chen­de Berück­sich­ti­gung von Umstän­den des Ein­zel­falls nicht gewähr­leis­tet wäre und die Betrof­fe­nen der Gefahr lan­ger War­te­zei­ten aus­ge­setzt wären.«

Eine voll­stän­di­ge Abschaf­fung des Rechts auf Fami­li­en­nach­zug ist mit­hin kei­ne alter­na­ti­ve Maß­nah­me eben­so wenig die Kon­tin­gen­tie­rung. Das Kon­tin­gent von 1.000 Berech­tig­ten pro Monat kann nicht die vom Ver­fas­sungs­ge­richt gefor­der­te »hin­rei­chen­de Berück­sich­ti­gung von Umstän­den des Ein­zel­falls« gewähr­leis­ten und wir nicht nur zur »Gefahr lan­ger War­te­zei­ten«, son­dern zur Realität.

Aus­wahl­ver­fah­ren nach Zufalls­prin­zip ist rechtswidrig

»Für die aus­ein­an­der­ge­ris­se­nen Fami­li­en ist es über­haupt nicht ein­zu­schät­zen, ob und wenn ja wann sie end­lich ein Recht auf Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung haben. Dies ver­stößt gegen das Grund­prin­zip unse­res Rechts­staa­tes, näm­lich das der Rechts­si­cher­heit«, sagt Bartolucci.

In der Geset­zes­be­grün­dung heißt es, man habe Fall­grup­pen aus »Grün­den der Rechts­si­cher­heit und Rechts­klar­heit« (S. 22) bei­spiel­haft genannt. Doch das Gegen­teil ist der Fall: Ob und wann über den eige­nen Antrag ent­schie­den wird, wel­che Grup­pen wie zu gewich­ten sind, was mit der 1001. Per­son pas­siert, all das bleibt unklar. Letzt­lich wird die Aus­wahl von Zufall und Will­kür geprägt sein.

Die­se aus Sicht der Betrof­fe­nen völ­lig unkal­ku­lier­ba­re Zeit­dau­er ist rechts­wid­rig und mensch­lich untrag­bar. Nicht nur die uner­träg­li­che War­te­zeit, auch die zusätz­li­che Unsi­cher­heit führt dazu, dass die Men­schen zer­mürbt und Fami­li­en zer­stört werden.

»Die für die Betrof­fe­nen wich­tigs­ten Fra­gen blei­ben offen: Was bedeu­tet es, wenn ein Fall, in wel­chem zwar ein huma­ni­tä­rer Grund bestä­tigt wur­de, aber in dem einen Monat nicht mehr unter die 1.000 fällt? Wann sind die Betrof­fe­nen dran? In einem Monat, in einem Jahr, in fünf Jah­ren? Wie lan­ge darf eine Fami­lie getrennt wer­den, bis sie zer­stört ist?« fragt Bartolucci.

Hier geht es zur voll­stän­di­gen Stel­lung­nah­me von PRO ASYL.

Die Sach­ver­stän­di­gen-Anhö­rung wird ab 14 Uhr auf www.bundestag.de übertragen.

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