30.06.2022

Es ist ein guter Tag für den ero­die­ren­den Flücht­lings­schutz in Euro­pa, denn der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat ein kla­res Stopp­si­gnal an die Staa­ten gesandt, die Push­backs und ande­re Völ­ker­rechts­brü­che lega­li­sie­ren wollen.

PRO ASYL begrüßt, dass der Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on (EuGH) mit sei­nem heu­ti­gen Urteil der fort­schrei­ten­den Ero­si­on der Flücht­lings­rech­te Ein­halt gebie­tet. Die Geset­zes­ver­schär­fun­gen Litau­ens im Zuge der Flucht­be­we­gung über Bela­rus sind ein kla­rer Ver­stoß gegen die Ver­fah­rens- und Auf­nah­me­richt­li­nie und die Char­ta der Grund­rech­te der EU. Der EuGH macht deut­lich: Der Zugang zum Recht auf Asyl gilt auch in Krisenzeiten.

Der EuGH ver­ur­teil­te die durch Geset­zes­än­de­run­gen kodi­fi­zier­ten Völ­ker­rechts­brü­che Litau­ens: Push­backs sind ille­gal, die Ver­wei­ge­rung von Asyl und die pau­scha­le Inhaf­tie­rung von Schutz­su­chen­den sind nicht im Ein­klang mit Uni­ons­recht! Auch bei dem Vor­lie­gen von „außer­ge­wöhn­li­chen Umstän­den“ oder einem „mas­si­ven Zustrom“ von Schutz­su­chen­den, darf das grund­sätz­li­che Recht auf Zugang zu einem Asyl­ver­fah­ren nicht aus­ge­he­belt wer­den. Das schließt auch das Ver­bot der Zurück­wei­sung und das Ver­bot der will­kür­li­chen, sys­te­ma­ti­schen Inhaf­tie­rung von Geflüch­te­ten ein.

„Im Jahr 2022 ist die Fest­stel­lung die­ser völ­ker­recht­li­chen Selbst­ver­ständ­lich­kei­ten bit­ter nötig. Der Gerichts­hof hat damit den EU-Staa­ten eini­ge rote Lini­en auf­ge­zeigt. Ein guter Tag für den geschun­de­nen Flücht­lings- und Men­schen­rechts­schutz in Euro­pa und ein kla­res Stopp­si­gnal für die EU-Staa­ten, die Push­backs, sys­te­ma­ti­sche Inhaf­tie­rung und ande­re Völ­ker­rechts­brü­che ´lega­li­sie­ren´ wol­len“, so Karl Kopp, Lei­ter der Euro­pa­ab­tei­lung von PRO ASYL.

Hin­ter­grund       

Seit Som­mer 2021 kamen tau­sen­de Flücht­lin­ge über Bela­rus an die EU-Außen­gren­ze Litau­ens, wur­den dort aber zurück­ge­wie­sen. Nach der Aus­ru­fung eines Not­stands auf­grund eines „Mas­sen­zu­stroms“ änder­te das litaui­sche Par­la­ment ab Juli 2021 die Asyl­ge­setz­ge­bung mehr­mals. Durch die Geset­zes­ver­schär­fun­gen wur­den die Rech­te von Schutz­su­chen­den, ein­schließ­lich des Ver­bots der Zurück­wei­sung, des  Rechts auf Asyl­an­trag­stel­lung und des Rechts auf Schutz vor will­kür­li­cher Inhaf­tie­rung, mas­siv ein­ge­schränkt. Die pro­ble­ma­ti­schen Bestim­mun­gen schrei­ben die Ver­wei­ge­rung des Zugangs zu Asyl­ver­fah­ren für Per­so­nen, die irre­gu­lär ins Land gekom­men sind, vor, und eine pau­scha­le Poli­tik der auto­ma­ti­schen und daher will­kür­li­chen Inhaf­tie­rung von Asylsuchenden.

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Litau­en woll­te im Rah­men eines Eil­vor­ab­ent­schei­dungs­ver­fah­rens vom Euro­päi­schen Gerichts­hof wis­sen, ob eini­ge die­ser von Litau­en ange­wand­ten Vor­schrif­ten mit dem Uni­ons­recht ver­ein­bar sind. Die Schluss­an­trä­ge des Gene­ral­an­walts  Nicho­las  Emi­li­ou  vom 2. Juni 2022 fin­den Sie hier.

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