Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat heute seine Entscheidung zur Hausordnung in der Erstaufnahmeeinrichtung Freiburg bekanntgegeben und der Klage mehrerer Geflüchteter in wichtigen Punkten stattgegeben. Das Verfahren wird unterstützt von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), PRO ASYL, der Aktion Bleiberecht und dem Flüchtlingsrat Baden-Württemberg.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die in der Hausordnung geregelten Befugnisse des Sicherheitsdienstes, die Zimmer der Geflüchteten jederzeit kontrollieren und betreten zu können, unwirksam sind. Das Gericht bestätigte, dass die Schlafzimmer in den Unterkünften grundrechtlich geschützte Wohnräume sind.
Urteil hat bundesweite Bedeutung
„Die Unverletzlichkeit der Wohnung gilt auch in Erstaufnahmeeinrichtungen, und Geflüchtete haben dort ein Recht auf Privatsphäre – was eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist, stellt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim mit dem Urteil endlich klar“, sagt Sarah Lincoln, Juristin bei der GFF. „Die Entscheidung macht eine klare Ansage an das Land Baden-Württemberg. Weitreichende Grundrechtseingriffe per Hausordnung regeln – das geht nicht. Das Land muss Einschränkungen gesetzlich festlegen, nur dann sind Grundrechte und Demokratieprinzip gewahrt.“
„Dieses Urteil ist von bundesweiter Bedeutung, denn es macht klar, dass die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art.13 Grundgesetz auch in Sammelunterkünften gilt. Das gibt geflüchteten Menschen ein Stück Eigenständigkeit und Würde zurück“, sagt Peter von Auer, rechtspolitischer Referent bei PRO ASYL.
Entrechtung der Menschen beenden
Der regionale Flüchtlingsrat kritisiert, dass das Land dafür überhaupt Nachhilfe durch ein Gericht braucht: „Es ist bezeichnend, dass ein Gericht die Landespolitik zu einer grundgesetzkonformen Ausgestaltung der Unterbringung von Geflüchteten zwingen muss. Das zeigt, wie es um die Rechte von Schutzsuchenden in Baden-Württemberg bisher bestellt war. Die Landesregierung muss die systematische Entrechtung von Menschen jetzt umgehend beenden. Wir fordern selbstbestimmte Wohnformen, die die Rechte eines jeden Menschen achten und ein Ende der repressiven Massenunterbringung“, sagt Seán McGinley, Geschäftsführer des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg.
Auch die Kläger Emmanuel Annor und Ba Gando erhoffen sich nach dem Urteil eine Verbesserung der Situation in den Unterkünften: „Nach der Flucht brauchen wir einen Ort, an dem wir zur Ruhe kommen können. Bislang hatten wir in der Unterkunft kaum Privatsphäre. Das heutige Urteil macht Hoffnung auf Veränderung und ist für uns ein wichtiges Signal. Es bestärkt uns, weiter für uns und unsere Rechte einzustehen.“
Schutz der Wohnung
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stützt sich mit dieser Entscheidung auf den weiten Wohnungsbegriff des Bundesverfassungsgerichts. Der Schutz der Wohnung ist eng mit der Menschenwürde verbunden. Geschützt sind nach der Karlsruher Rechtsprechung alle Räume, in denen das Privatleben stattfindet.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
https://freiheitsrechte.org/hausordnung/
Für Rückfragen:
Dr. Maria Scharlau: presse@freiheitsrechte.org, Telefon 030/549 08 10 55
Peter von Auer: presse@proasyl.de
Zum Hintergrund:
Am 16. Dezember 2020 reichten sechs Bewohner der Erstaufnahmeeinrichtung Freiburg mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte, der Aktion Bleiberecht Freiburg, PRO ASYL und dem Flüchtlingsrat Baden-Württemberg einen Normenkontrollantrag beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegen die restriktive Hausordnung ein.
Die in allen Erstaufnahmeeinrichtungen Baden-Württembergs einheitlich ausgestaltete Hausordnung reguliert den Alltag der Bewohner*innen umfassend. Die Türen zu den Schlafräumen sind nicht abschließbar. Der Sicherheitsdienst kontrolliert täglich die Zimmer und darf diese auch nachts und gegen den Willen der Bewohner betreten. Sie dürfen keinen Besuch empfangen. Auf dem gesamten Gelände ist es ihnen verboten, sich politisch zu betätigen.
Selbst einfache Haushaltsgegenstände wie eine Packung Reis, einen Gebetsteppich, einen Schraubenzieher oder einen Haarschneider dürfen sie nicht mit in die Einrichtung nehmen. Gegen weitere Regelungen der Hausordnung läuft ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.