02.08.2018

PRO ASYL: Aus einer zweck­dien­li­chen Kor­rek­tur­mög­lich­keit für Behör­den­schlam­pe­rei wird eine Ver­schär­fung des Asylrechts

Das Bun­des­ka­bi­nett hat Rege­lun­gen auf den Weg gebracht, mit der zusätz­li­che Mit­wir­kungs­pflich­ten von schutz­be­rech­tig­ten Men­schen in Wider­rufs- und Rück­nah­me­ver­fah­ren ein­ge­führt wer­den sol­len. Was banal klingt, kann sich in der Pra­xis als eine inak­zep­ta­ble Ver­schär­fung des Asyl­rechts auswirken.

In den Jah­ren 2015 und 2016 waren vie­le Schutz­su­chen­de in einem schrift­li­chen Ver­fah­ren aner­kannt wor­den, wobei in einem Teil der Fäl­le Iden­ti­tät und Staats­an­ge­hö­rig­keit mög­li­cher­wei­se nicht aus­rei­chend geklärt waren. Nie­mand wird sich einem Gesetz­ent­wurf ent­ge­gen­stel­len, wenn er sich auf die Kor­rek­tur die­ses ein­ge­stan­de­nen Behör­den­ver­sa­gens rich­tet und regelt, dass sich Schutz­be­rech­tig­te auf Auf­for­de­rung des BAMF zur erken­nungs­dienst­li­chen Behand­lung oder ande­ren Iden­ti­täts­fest­stel­lungs­ver­fah­ren ein­fin­den müs­sen. Aber statt dies prag­ma­tisch zu regeln, will der Ent­wurf erkenn­bar mehr.

Der jet­zi­ge Ent­wurf unter­stellt, dass die im schrift­li­chen Ver­fah­ren Aner­kann­ten nicht mit den Behör­den koope­rie­ren und macht aus Behör­den­ver­sa­gen einen Makel der Flücht­lin­ge. Kommt der Ange­schrie­be­ne der Mit­wir­kungs­pflicht nicht nach, kann nach Akten­la­ge ent­schie­den wer­den. So weit, so nach­voll­zieh­bar. Dann aber heißt es im Gesetz­ent­wurf wei­ter: »Fer­ner ist zu berück­sich­ti­gen, inwie­weit der Aus­län­der sei­nen Mit­wir­kungs­ver­pflich­tun­gen nach­ge­kom­men ist.« Allen Erns­tes soll die Fra­ge, ob ein Schutz­be­rech­tig­ter auf einen Brief des BAMF reagiert hat, bei der Fra­ge maß­geb­lich sein, ob ein Schutz­be­darf wei­ter exis­tiert? Die Absur­di­tät die­ses Vor­schlags aus dem Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um ist offensichtlich.

Anstatt die­se weit über das Grund­an­lie­gen hin­aus­ge­hen­de Idee im Kabi­nett zurecht­zu­rü­cken, springt die SPD See­ho­fer zur Sei­te und will sogar noch mehr: Schutz­be­rech­tig­te sol­len künf­tig ihren Sta­tus schon allein auf Grund­la­ge einer »Nicht­be­trei­ben­s­fik­ti­on« ver­lie­ren kön­nen – und nicht etwa wegen geän­der­ter Umstän­de bei­spiels­wei­se im Her­kunfts­land. Die SPD-Minis­te­rIn­nen, ein Kor­rek­tiv im Kabi­nett oder Teil­neh­me­rIn­nen eines Überbietungswettbewerbs?

Sinn machen die über­zo­ge­nen Ver­schär­fun­gen nicht. In der gro­ßen Mehr­heit wird es beim Schutz­sta­tus blei­ben, der ggf. vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten erstrit­ten wer­den muss. Es gibt kla­re gesetz­li­che Vor­aus­set­zun­gen, wann über­haupt ein Wider­ruf oder eine Rück­nah­me erfol­gen darf.

Die Sta­tis­tik zu Wider­rufs­ver­fah­ren des BAMF weist aus: Eine Viel­zahl von Über­prü­fun­gen der Ent­schei­dun­gen erbrach­te 2017 nur in einer gerin­gen Zahl von Fäl­len ein Ergeb­nis, das zur Ein­lei­tung von förm­li­chen Wider­rufs­ver­fah­ren führ­te. In den letzt­lich 2.527 ent­schie­de­nen Wider­rufs­ver­fah­ren wur­de nur 421 Per­so­nen der Schutz­sta­tus ent­zo­gen. Stellt man in Rech­nung, dass der Gesetz­ent­wurf ins­be­son­de­re Syre­rIn­nen beträ­fe, dann dürf­te nach der gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung die Sta­tis­tik eher noch weni­ger Sta­tus­ver­lus­te ausweisen.

Fazit: Wür­de sich der Gesetz­ent­wurf auf den Kern beschrän­ken, die Iden­ti­tät in Zwei­fels­fäl­len nach­träg­lich zu klä­ren, dann bräuch­te es kei­ne Dis­kus­si­on. So aber wird mit der wider­sin­ni­gen Ver­knüp­fung von Mit­wir­kungs­pflicht und inhalt­li­cher Ent­schei­dung Ver­un­si­che­rung erzeugt.

Alle Presse­mitteilungen