16.04.2018

PRO ASYL zur geplan­ten Ände­rung des EU-Asyl­rechts (GEAS) 

Anläss­lich der heu­ti­gen Anhö­rung des Deut­schen Bun­des­tags zur Ände­rung des EU-Asyl­rechts warnt PRO ASYL vor einem fun­da­men­ta­len Abbau des Men­schen­rechts auf Asyl in der EU. Die geplan­ten Ände­run­gen des Gemein­sa­men Euro­päi­schen Asyl­sys­tems (GEAS) zie­len auf Abschot­tung ab und ver­let­zen Flücht­lings­völ­ker­recht. Der Deut­sche Bun­des­tag muss für die Ein­hal­tung der Men­schen­rech­te von Flücht­lin­gen ein­tre­ten und die Plä­ne des BMI und ande­rer EU-Staa­ten stoppen.

PRO ASYL wirft dem EU-Rat vor, mit weit­rei­chen­den Geset­zes­än­de­run­gen bis­her rechts­wid­ri­ge Prak­ti­ken lega­li­sie­ren zu wol­len. Auf der Stre­cke bleibt das indi­vi­du­el­le Recht von Ver­folg­ten, Asyl bean­tra­gen zu kön­nen und Zugang zu einem fai­ren Asyl­ver­fah­ren in der EU zu erhalten.

PRO ASYL hat den Asyl­rechts­exper­ten Dr. Rein­hard Marx beauf­tragt, Kern­ele­men­te des geplan­ten EU-Asyl­rechts zu ana­ly­sie­ren. Eines der zen­tra­len Ele­men­te ist die Her­ab­sen­kung der Anfor­de­run­gen für den Flücht­lings­schutz an den soge­nann­ten »siche­ren Dritt­staat« ver­bun­den mit Plä­nen, Schutz­su­chen­de ohne die Mög­lich­keit, einen Asyl­an­trag in der EU zu stel­len, dort­hin abzuschieben:

  1. Abschie­bung in »siche­re« Dritt­staa­ten statt Prü­fung der Asylanträge. 
  2. Absen­kung der Kri­te­ri­en, wann ein Dritt­staat sicher ist. Teil­ge­bie­te oder Zonen sol­len genügen.
  3. Dritt­staa­ten wer­den gekauft. Es soll kei­ne Ver­bin­dung des Flücht­lings zu dem Staat geben müs­sen, in den er abge­scho­ben wird. 

Die Stel­lung­nah­me von PRO ASYL setzt dem fol­gen­de Argu­men­te entgegen:

Arti­kel 3 der EMRK ver­hin­dert Abschie­bun­gen oder Zurück­wei­sun­gen, wenn Abge­scho­be­ne die rea­le Gefahr lau­fen wür­den, im Ziel­staat Fol­ter oder unmensch­li­cher Behand­lung aus­ge­setzt zu wer­den. Dies hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te (EGMR) im Urteil Sufi und Elmi (Ver­ei­nig­tes König­reich zum Dritt­staat Soma­lia) fest­ge­stellt. Der EGMR hat fest­ge­stellt, dass der Schutz gegen Fol­ter und unmensch­li­che oder ernied­ri­gen­de Behand­lung abso­lut gilt und dass EU-Staa­ten ver­ant­wort­lich dafür sind, was nach der Abschie­bung passiert.

Arti­kel 33 der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (GFK) ver­bie­tet die Ket­ten­ab­schie­bung in einen Dritt­staat, der selbst kei­nen Refou­le­ment-Schutz gewährt. Es gibt einen Ver­ant­wor­tungs­zu­sam­men­hang der Ver­trags­staa­ten der GFK und daher darf nur in Dritt­staa­ten abge­scho­ben wer­den, die die GFK unter­zeich­net haben und prak­tisch anwen­den. Die EU ver­sucht, die Stan­dards zu sen­ken. Selbst die Durch­rei­se durch den Dritt­staat wird nicht mehr gefor­dert. Damit ist nach Auf­fas­sung von Dr. Marx nicht gewähr­leis­tet, dass die­ser Staat tat­säch­lich Zugang zu einem Asyl­ver­fah­ren gewährt.

Die Anfor­de­run­gen an den Dritt­staat sol­len sogar so weit her­ab­ge­setzt wer­den, dass ver­meint­lich siche­re Teil­be­rei­che schon aus­rei­chen sol­len, um dort­hin abzu­schie­ben. Ein Staat, der nicht inner­halb des gesam­ten Staats­ge­bie­tes ein Gewalt- und Schutz­mo­no­pol aus­übt, kann aber nicht die Anwen­dung der GFK wirk­sam durchsetzen.

Zur voll­stän­di­gen Stel­lung­nah­me geht es hier.

Gemein­sa­mes Papier von Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen, Wohl­fahrts­ver­bän­den und Juris­ten- und Flücht­lings­or­ga­ni­sa­tio­nen für den Erhalt des Zugangs zum indi­vi­du­el­len Asyl­recht in Europa.

Alle Presse­mitteilungen