14.12.2011

Der Auf­merk­sam­keit und dem begrün­de­ten Miss­trau­en sei­ner Anwäl­tin gegen das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge hat es ein eri­tre­ischer Flücht­ling zu ver­dan­ken, dass er nicht klamm­heim­lich nach Ita­li­en abge­scho­ben wor­den ist.

Der Eri­tre­er, 2005 aus Eri­trea geflo­hen und 2008 in Lam­pe­du­sa gelan­det, hat eine wah­re Odys­see hin­ter sich. Deutsch­land hat­te wegen angeb­li­cher Zustän­dig­keit eines ande­ren EU-Staa­tes Über­nah­me­ersu­chen an Ita­li­en gestellt. Am 1. Juni 2011 lehn­te Ita­li­en die Über­nah­me ab. Nach Mit­tei­lung des Bun­des­am­tes vom 19. Juli 2011 soll­te das Asyl­ver­fah­ren in Deutsch­land wei­ter­ge­führt wer­den. So weit, so klar.

Durch Zufall erfuhr die Rechts­an­wäl­tin am 28. Novem­ber 2011 davon, dass das Regie­rungs­prä­si­di­um Darm­stadt an das Sozi­al­amt her­an­ge­tre­ten war und Aus­kunft ver­langt hat­te, in wel­chem Zim­mer sei­ner Unter­kunft der Flücht­ling genau woh­ne. Das klang nach Abschie­bungs­vor­be­rei­tung. Die Rechts­an­wäl­tin for­der­te dar­auf­hin das Regie­rungs­prä­si­di­um auf, sofort schrift­lich zuzu­si­chern, dass eine Abschie­bung nicht durch­ge­führt wer­de. Das Regie­rungs­prä­si­di­um beant­wor­te­te dies mit dem Hin­weis auf eine bereits drei Wochen alte Mit­tei­lung des Bun­des­am­tes, dass eine Über­stel­lung nach Ita­li­en nun doch am 16. Dezem­ber erfol­gen solle.

Erst jetzt sah sich das Bun­des­amt bemü­ßigt, die Rechts­an­wäl­tin zu infor­mie­ren: Ita­li­en habe einer Über­nah­me doch zuge­stimmt. Damit sei das Schrei­ben „mit dem eine Ent­schei­dung im natio­na­len Ver­fah­ren ange­kün­digt wor­den war, gegen­stands­los gewor­den“. Das ist ein veri­ta­bler Skan­dal, denn ein begüns­ti­gen­der Ver­wal­tungs­akt darf nicht ein­fach still und heim­lich zurück­ge­nom­men wer­den. Mit der Ent­schei­dung, das Ver­fah­ren in Deutsch­land durch­zu­füh­ren, hat sich die Ver­wal­tung gebun­den. Obwohl dies zum Ein­mal­eins jeder Ver­wal­tung gehört, bedurf­te es einer Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts Wies­ba­den. Am 22. Novem­ber 2011 ver­pflich­te­te die­ses das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge, vor­läu­fig kei­ne auf­ent­halts­be­en­den­den Maß­nah­men ein­zu­lei­ten. Neben dem Hin­weis auf die Selbst­bin­dung durch die vor­an­ge­gan­ge­ne Behör­den­ent­schei­dung rügt das Gericht, dass es offen­sicht­lich auch wie­der ein­mal unter­las­sen wor­den sei, den Bescheid etwa eine Woche vor der geplan­ten Abschie­bung zuzustellen.

Es han­delt sich offen­bar um ein geziel­tes Vor­ge­hen des Bun­des­am­tes. Es sind zwei wei­te­re Fäl­le bekannt, in denen Ita­li­en nach Ableh­nung der Über­nah­me eines Flücht­lings erneut ange­fragt wur­de. Auch in die­sen Fäl­len wur­de trotz Anfor­de­rung der Anwäl­tin erst mit gro­ßer Ver­zö­ge­rung Akten­ein­sicht gewährt. In den Fäl­len, in denen ver­sucht wur­de, die Abschie­bung durch­zu­zie­hen, geschah dies ohne vor­he­ri­ge Zustel­lung des ent­spre­chen­den Beschei­des. Einer der Betrof­fe­nen sitzt – obwohl Deutsch­land die Zusi­che­rung, das Ver­fah­ren hier­zu­lan­de durch­zu­füh­ren, abge­ge­ben hat­te – inzwi­schen in Abschie­bungs­haft. Des­sen Erfah­run­gen beschreibt der Text der Orga­ni­sa­ti­on Wel­co­me to Euro­pe: „Kidane T.‘s Ody­see durch Euro­pa: Haft und Abschie­bun­gen nach Italien“.

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