20.07.2015

Am heu­ti­gen Tag läuft die Frist ab, die die EU den Mit­glied­staa­ten zur Umset­zung euro­päi­scher Stan­dards für die Flücht­lings­auf­nah­me gege­ben hat. Die Bun­des­re­gie­rung hat bis­lang nicht ein­mal einen Gesetz­ent­wurf vor­ge­legt, um die im Jahr 2013 ver­ab­schie­de­ten Richt­li­ni­en über die sozia­len Auf­nah­me­stan­dards für Asyl­su­chen­de und die Rech­te im Asyl­ver­fah­ren umzu­set­zen. Zwei Jah­re hat­ten die EU-Staa­ten Zeit, das neue Recht umzu­set­zen. Die Bun­des­re­gie­rung miss­ach­tet bewusst euro­päi­sche Stan­dards, die die Situa­ti­on von Flücht­lin­gen ver­bes­sern wür­den.  „Wir for­dern die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on auf, gegen Deutsch­land ein Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren ein­lei­ten“, sagt Marei Pel­zer, Rechts­po­li­ti­sche Refe­ren­tin von PRO ASYL.

Die Auf­nah­me­richt­li­nie sieht grund­le­gen­de Ver­bes­se­run­gen für die Behand­lung von trau­ma­ti­sier­ten und psy­chisch kran­ken Flücht­lin­gen vor. Nach Art. 19 und 21 der Auf­nah­me­richt­li­nie müs­sen die beson­de­ren Bedürf­nis­se von Flücht­lin­gen fest­ge­stellt und ent­spre­chend behan­delt wer­den. „Vor die­sem Hin­ter­grund ist es ein Skan­dal, dass vie­le psy­cho­so­zia­len Zen­tren in Deutsch­land kei­ne öffent­li­che För­de­rung erhal­ten – der Bund för­dert ledig­lich vier Zen­tren“, so Marei Pel­zer von PRO ASYL. „Um die Anfor­de­run­gen aus der Auf­nah­me­richt­li­nie zu erfül­len, müss­ten gera­de jetzt erheb­lich mehr Struk­tu­ren auf­ge­baut werden.“

Ins­be­son­de­re wei­te Tei­le des Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­set­zes sind nach Ansicht von PRO ASYL euro­pa­rechts­wid­rig. Etwa die Rege­lun­gen, wonach Leis­tun­gen ganz oder teil­wei­se vor­ent­hal­ten wer­den kön­nen, weil der Betrof­fe­ne nicht an sei­ner eige­nen Abschie­bung mit­ge­wirkt hat (§ 1a). Eben­so wäre das Ansin­nen der Baye­ri­schen Lan­des­re­gie­rung, Asyl­su­chen­de aus sog. „siche­ren Her­kunfts­län­dern“ teil­wei­se von Sozi­al­leis­tun­gen aus­zu­schlie­ßen, mit der Auf­nah­me­richt­li­nie nicht ver­ein­bar, die gera­de kei­ne Leis­tungs­ein­schrän­kun­gen aus migra­ti­ons­po­li­ti­schen Erwä­gun­gen vor­sieht (Art. 17). Auch die Arbeits­ver­bo­te aus der­ar­ti­gen Moti­ven sind euro­pa­rechts­wid­rig. „Das euro­päi­sche Recht ver­bie­tet Arbeits­ver­bo­te aus rein migra­ti­ons­po­li­ti­schen Erwä­gun­gen“, so Marei Pel­zer. Dies müs­se im deut­schen Recht drin­gend klar­ge­stellt werden.

Die Ver­pflich­tun­gen aus der Asyl­ver­fah­rens­richt­li­nie wur­den eben­falls bis­lang nicht umge­setzt. So ver­langt Art. 6 eine Regis­trie­rung des Asyl­an­trags spä­tes­tens nach drei Tagen. Gegen­über den euro­pa­recht­li­chen Maß­ga­ben, dau­ern Regis­trie­run­gen in Deutsch­land aktu­ell teil­wei­se Wochen.

Neben den genann­ten Rege­lun­gen erach­tet PRO ASYL vie­le wei­te­re Aspek­te des deut­schen Asyl­rechts für unver­ein­bar mit euro­päi­schen Vor­ga­ben. Bis der Gesetz­ge­ber der Umset­zungs­pflicht nach­kommt, müs­sen die Behör­den und Gerich­te die Richt­li­ni­en unmit­tel­bar anwen­den. Denn EU-Richt­li­ni­en sind unmit­tel­bar anwend­bar, wenn sie hin­rei­chend genau und inhalt­lich unbe­dingt sind. Sowohl die Auf­nah­me- als auch die Asyl­ver­fah­rens­richt­li­nie ent­hal­ten hin­rei­chend bestimm­ba­re Rege­lun­gen für Asyl­su­chen­de. Solan­ge Deutsch­land kein Gesetz zur Umset­zung der neu­en Rege­lun­gen erlas­sen hat, wer­den Flücht­lin­ge über den Gerichts­weg ihre recht­mä­ßi­gen Ansprü­che ein­kla­gen müssen.

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