19.03.2014

Neue Rege­lun­gen in Ham­burg, Schles­wig-Hol­stein und Bre­men gehen über die geplan­ten bun­des­ge­setz­li­chen Ände­run­gen hinaus

Schritt um Schritt geht es vor­wärts auf dem schwie­ri­gen Weg in Rich­tung auf die end­gül­ti­ge Abschaf­fung der „Resi­denz­pflicht“. Mit die­sem Begriff, der die Sache nicht trifft, wer­den räum­li­che Beschrän­kun­gen des Auf­ent­halts­be­reichs für Flücht­lin­ge bezeich­net, die seit Jahr­zehn­ten zum Arse­nal dis­kri­mi­nie­ren­der Gesetz­ge­bung gehören.

Seit dem Erschei­nen einer ers­ten „Syn­op­se der Anwen­dungs­hin­wei­se zur räum­li­chen Auf­ent­halts­be­schrän­kung von Flücht­lin­gen nach den ‚Locke­run­gen‘“ im Janu­ar 2013 wur­den die Rege­lun­gen zur Resi­denz­pflicht in acht Bun­des­län­dern geän­dert. Mitt­ler­wei­le wur­de der Auf­ent­halts­be­reich in zehn Flä­chen­staa­ten auf das gesam­te Bun­des­land erweitert.

Auch im Koali­ti­ons­ver­trag der Bun­des­re­gie­rung wur­de fest­ge­legt, dass der Auf­ent­halts­be­reich grund­sätz­lich auf das Bun­des­land beschränkt wer­den soll. Das wird nur noch in Bay­ern und Sach­sen zu Ände­run­gen füh­ren, in den ande­ren Bun­des­län­dern ist es aktu­el­ler Stand. Außer­dem sol­len Flücht­lin­ge für Rei­sen in ande­re Bun­des­län­der kei­nen Antrag auf eine Ver­las­sen­ser­laub­nis mehr stel­len müs­sen. Es wird genü­gen, wenn sie ihr Ziel der Aus­län­der­be­hör­de melden.

Eine kla­re Erleich­te­rung, die den­noch hin­ter die von der frü­he­ren Staats­mi­nis­te­rin im Kanz­ler­amt Maria Böh­mer vor­ge­schla­ge­ne Rege­lung zurück­fällt. Sie hat­te eine fast voll­stän­di­ge Auf­he­bung der „Resi­denz­pflicht“ vor­ge­se­hen. CDU-Hard­li­ner ver­hin­der­ten eine ent­spre­chen­de Einigung.

Die aktua­li­sier­te Syn­op­se zeigt jedoch: Neue Rege­lun­gen in Ham­burg, Schles­wig-Hol­stein und Bre­men über­ho­len schon jetzt die geplan­ten bun­des­ge­setz­li­chen Ände­run­gen. Hier erhal­ten Flücht­lin­ge eine Gene­ral­er­laub­nis für Rei­sen auch ins übri­ge Bun­des­ge­biet bis zu sie­ben Tagen. Sie müs­sen die­se Rei­sen nicht bei der Aus­län­der­be­hör­de anmel­den. Schlös­sen sich ande­re Bun­des­län­der die­sem Modell an, so wür­den bis­he­ri­ge län­der­über­grei­fen­de Ver­ein­ba­run­gen, die den Betrof­fe­nen die Rei­se­frei­heit zwi­schen meh­re­ren Bun­des­län­dern ermög­li­chen, obso­let. Rege­lun­gen wie in Ham­burg kön­nen alle Bun­des­län­der schon jetzt, bei bestehen­der Geset­zes­la­ge, erlassen.

Der Flücht­lings­rat Bran­den­burg und PRO ASYL for­dern sol­che Rege­lun­gen als prag­ma­ti­schen letz­ten Schritt vor der not­wen­di­gen end­gül­ti­gen Abschaf­fung der unnö­ti­gen und schi­ka­nö­sen „Resi­denz­pflicht“. Auch die selbst­or­ga­ni­sier­ten Pro­tes­te von Flücht­lin­gen haben sich in den letz­ten Jah­ren ins­be­son­de­re auch gegen die Pra­xis der „Resi­denz­pflicht“ gewendet.

Das nord­deut­sche libe­ra­le Modell wäre geeig­net, die Kri­mi­na­li­sie­rung von Men­schen, die ihr Recht auf Bewe­gungs­frei­heit in Anspruch neh­men, dras­tisch zu redu­zie­ren. Die aktu­el­le Unter­su­chung zeigt, dass bis­lang immer noch ca. 100 Flücht­lin­ge pro Jahr kurz­fris­tig inhaf­tiert wer­den, weil sie außer­halb des Berei­ches, in dem sie sich auf­hal­ten oder rei­sen dür­fen, ange­trof­fen werden.

Bun­des­wei­te Über­sicht: Die neu­en For­men der ‚Resi­denz­pflicht’: Syn­op­se der Anwen­dungs­hin­wei­se zur räum­li­chen Auf­ent­halts­be­schrän­kung von Flüchtlingen

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