25.05.2018

PRO ASYL: Damals ging es um ein deut­sches Grund­recht, heu­te um den Aus­stieg eines Kon­ti­nents aus dem Flüchtlingsschutz

Am 26. Mai 1993 ent­kern­te der Deut­sche Bun­des­tag das Grund­recht auf Asyl. Wer über einen soge­nann­ten siche­ren Dritt­staat ein­reist, ist seit­dem vom Schutz des Asyl­rechts aus­ge­schlos­sen. »Damals ging es um ein deut­sches Grund­recht, heu­te ste­hen wir vor dem Aus­stieg der Euro­päi­schen Uni­on aus dem Flücht­lings­schutz. PRO ASYL warnt vor einer immer wei­te­ren Aus­ufe­rung der damals kon­zi­pier­ten Dritt­staa­ten­re­ge­lung«, so Gün­ter Burk­hardt, Geschäfts­füh­rer von PRO ASYL.

Am Tag der Bun­des­tags­ab­stim­mung zur Grund­ge­setz­än­de­rung hat­te der dama­li­ge Frak­ti­ons­vor­sit­zen­de der CDU/CSU im Bun­des­tag, Wolf­gang Schäub­le, behaup­tet: »Das sich eini­gen­de Euro­pa schot­tet sich nicht ab. Wir ver­la­gern mit der Ent­schei­dung, die wir heu­te zu tref­fen haben, unse­re Pro­ble­me auch nicht auf unse­re Nach­barn in Euro­pa«. Genau das ist jedoch gesche­hen. Die Ver­fas­sungs­än­de­rung und die dar­auf­fol­gen­den Geset­zes­ver­schär­fun­gen waren die Initi­al­zün­dung für einen Wett­lauf der Schä­big­kei­ten gegen­über Schutz­su­chen­den, der die EU-Flücht­lings­po­li­tik bis heu­te prägt.

Völ­li­ge Besei­ti­gung des Zugangs zum Recht auf Asyl in Euro­pa droht

Das euro­päi­sche Asyl­recht soll fun­da­men­tal ent­kernt wer­den. Dar­über bera­ten die Staats- und Regie­rungs­chefs Ende Juni. Die Dimen­sio­nen gehen über die deut­sche Grund­ge­setz­än­de­rung hin­aus. Die mili­tä­ri­sche Mau­er vor Euro­pa wird ergänzt um eine Mau­er aus Geset­zen, die den Zugang zum Recht auf Asyl in Euro­pa sys­te­ma­tisch ver­hin­dern sol­len. Wer an Euro­pas Gren­zen um Asyl bit­tet, soll zurück­ge­schickt wer­den, ohne dass die Flucht­grün­de über­haupt inhalt­lich geprüft wurden.

  1. Es wird nicht mehr nach Flucht­grün­den gefragt. Statt­des­sen wird fest­ge­stellt, ob Asyl­su­chen­de durch einen angeb­li­chen »siche­ren Dritt­staat« gekom­men sind, wohin man sie zurück­schi­cken kann. Flücht­lin­ge wer­den einem vor­ge­schal­te­tem »Zuläs­sig­keits­ver­fah­ren« unter­wor­fen, in dem ein­zig und allein geklärt wird, ob ihr Asyl­an­trag zuge­las­sen wird. Falls nicht, kann die Zurück­wei­sung in den Dritt­staat erfol­gen. Mit die­ser Kon­struk­ti­on wird Arti­kel 33 der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on in Fra­ge gestellt, der das Ver­bot for­mu­liert, Flücht­lin­ge in Gebie­te zurück­zu­wei­sen, in denen ihr Leben oder ihre Frei­heit bedroht ist.
  1. Schutz­su­chen­de wer­den in Lagern iso­liert. Ob »Hot­spot« an der Außen­gren­ze oder »AnkER« in Deutsch­land (Aufnahme‑, Ent­schei­dungs- und Rück­füh­rungs­zen­trum), Flücht­lin­gen wird ihre per­sön­li­che Frei­heit genom­men. Der Zweck die­ser Lager ist über­all gleich: Ankom­men­de Flücht­lin­ge sol­len fest­ge­hal­ten wer­den, um unmit­tel­bar Zugriff auf sie zu haben. Jah­re­lan­ge Erfah­run­gen mit Lagern an den EU-Außen­gren­zen zei­gen, dass die­se Unter­brin­gungs­pra­xis men­schen­un­wür­dig, trau­ma­ti­sie­rend und ent­rech­tend ist.
  1. Wirk­sa­mer Rechts­schutz wird ver­wei­gert. In Haft- und Mas­sen­la­gern gibt es für Flücht­lin­ge kei­nen Zugang zu einem fai­ren Asyl­ver­fah­ren, anwalt­li­cher Bera­tung und effek­ti­vem Rechts­schutz. Unter den neu­en euro­pa­weit geplan­ten Rah­men­be­din­gun­gen für Asyl­su­chen­de wer­den die betrof­fe­nen Men­schen zu Objek­ten degra­diert, über die büro­kra­tisch ent­schie­den wird. Die gerech­te Behand­lung des Ein­zel­falls bleibt im Zwei­fel auf der Stre­cke. Zu einem fai­ren Asyl­ver­fah­ren zählt zudem, dass die betrof­fe­nen Men­schen das Recht wahr­neh­men kön­nen, gegen eine nega­ti­ve Ent­schei­dung einen wirk­sa­men Rechts­be­helf bei Gericht einzulegen.
  1. Es droht die Zurück­schie­bung in Dritt­staa­ten. Sol­che so genann­ten »siche­ren Dritt­staa­ten« müs­sen nicht sicher sein: Es sol­len bereits die Durch­rei­se genü­gen. Die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on muss in die­sen Staa­ten nicht gel­ten. Ent­schei­dend ist, mit wel­chen Dritt­staa­ten die EU ent­spre­chen­de Deals abschließt. Dazu wer­den sys­te­ma­tisch die Kri­te­ri­en gesenkt, ab wann ein Dritt­staat als sicher ein­ge­stuft wird: In der Tür­kei gilt z. B. die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on nicht, Schutz­su­chen­de aus Syri­en, Afgha­ni­stan oder dem Irak wer­den will­kür­lich inhaf­tiert und zurück­über­wie­sen, Flüch­ten­de im Grenz­ge­biet zu Syri­en wer­den beschossen.
  1. Durch Deals mit Dritt­staa­ten und regio­na­len War­lords zieht sich die EU aus der Ver­ant­wor­tung für den Flücht­lings­schutz. Schwe­re Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen wer­den dabei bewusst in Kauf genom­men und ver­schwie­gen. Die Ein­heits­re­gie­rung Liby­ens ist bereits ein sol­cher Part­ner der EU zur Exter­na­li­sie­rung Schutz­su­chen­der. In Gefäng­nis­sen, die die­ser Regie­rung unter­ste­hen, wur­den laut einem UN-Bericht Flücht­lin­ge gefol­tert. Nach Aus­sa­gen ehe­ma­li­ger Inhaf­tier­ter kam es zu Todesfällen.

Nicht nur das Recht auf Asyl in Euro­pa steht auf dem Spiel, es geht um mehr als um den Schutz von Flücht­lin­gen. Es geht um die fun­da­men­ta­le Fra­ge, ob Euro­pa auch künf­tig auf Men­schen­rech­ten und Demo­kra­tie basiert oder ob Rechts­po­pu­lis­ten die­ses Euro­pa bis zur Unkennt­lich­keit zer­le­gen. In ras­sis­tisch geführ­ten Wahl­kämp­fen in Öster­reich und Ita­li­en wur­den Flücht­lin­ge zu Sün­den­bö­cken instru­men­ta­li­siert und für Pro­ble­me ver­ant­wort­lich gemacht, die sie nicht zu ver­ant­wor­ten haben. In Deutsch­land sind Rechts­po­pu­lis­ten in den Bun­des­tag eingezogen.

25 Jah­re nach der Ände­rung des deut­schen Grund­rechts steht die Euro­päi­sche Uni­on vor einer ent­schei­den­den Weichenstellung.

Alle Presse­mitteilungen