28.10.2011
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Eine Schikane weniger: Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat die von der Ausländerbehörde im Saalekreis erhobene “Verlassensgebühr” für rechtswidrig erklärt.

Asyl­su­chen­de und Gedul­de­te, die der soge­nann­ten Resi­denz­pflicht unter­lie­gen, dür­fen den ihnen zuge­wie­se­nen Bereich – etwa ihren Land­kreis oder das Bun­des­land – nur ver­las­sen, wenn sie von der Aus­län­der­be­hör­de eine Ver­las­sen­ser­laub­nis bekom­men. Als wäre das nicht schon genug Schi­ka­ne, kos­tet das gan­ze auch noch Geld: Zehn Euro kas­sie­ren man­che Aus­län­der­be­hör­den für eine sol­che Erlaub­nis bei den Betrof­fe­nen ab. In der Regel wird eine eine Ver­las­sen­ser­laub­nis nur für weni­ge Tage erteilt, so dass sie für jeden Anlass neu bean­tragt wer­den muss. Für die Betrof­fe­nen stellt die jedes­mal anfal­len­de Gebühr von zehn Euro eine immense finan­zi­el­le Belas­tung dar. 

Komi Edzro hat gegen die­se auch ihm abver­lang­te Gebühr bereits im Jahr 2007 Kla­ge ein­ge­legt. Doch die Aus­län­der­be­hör­de begrün­de­te ihr Vor­ge­hen vor Gericht stets damit, dass bei der Ver­las­sen­ser­laub­nis eine “Beschei­ni­gung auf Antrag” vor­lie­ge, was eine Gebühr recht­fer­ti­ge. Rechts­an­walt Vol­ker Gerl­off, der Komi Edzro ver­tritt, argu­men­tier­te dage­gen, dass eine Ver­las­sen­ser­laub­nis ein ganz nor­ma­ler Ver­wal­tungs­akt sei, für den kei­ne Kos­ten erho­ben wer­den dürften. 

Das OVG Mag­de­burg bestä­tig­te nun die erst­in­stanz­li­che Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts Hal­le (Saa­le) und gab dem Klä­ger recht: Für die Erhe­bung der Gebühr für eine Ver­las­sen­ser­laub­nis gibt es kei­ne Rechts­grund­la­ge. Sie ist damit rechtswidrig.

Aus die­sem Urteil soll­te nun nicht nur für Sach­sen-Anhalt, son­dern bun­des­weit Kon­se­quen­zen gezo­gen wer­den. Der Klä­ger und Akti­vist, Komi Edzro, for­dert die Innen­mi­nis­te­ri­en aller Bun­des­län­der dazu auf, den Wege­zoll für Flücht­lin­ge abzu­schaf­fen und den Betrof­fe­nen die rechts­wid­rig erho­be­nen Gebüh­ren zurückzahlen.