24.06.2015
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Auf dem Berliner Symposium zum Flüchtlingsschutz diskutieren Vertreter und Vertreterinnen aus Politik, Verwaltung und Nichtregierungsorganisationen über Asyl- und Flüchtlingspolitik. Beim diesjährigen Symposium demonstrierten Schutzsuchende gegen das Dublin-System.

Auf dem Berliner Symposium zum Flüchtlingsschutz erklärte am Dienstag die Staatssekretärin im Bundesinnenministerium, Frau Dr. Emily Haber, dass die tags zuvor kritisierte sogenannte „Zweitantragspraxis“ umgehend beendet werde. Damit wird endlich die skandalöse Praxis der Schutzverweigerung für Schutzsuchende, deren Abschiebungen in andere EU-Länder scheitern, beendet. PRO ASYL hatte sich hierfür eingesetzt.

Die Dub­lin-Ver­ord­nung pro­du­ziert vie­le Pro­ble­me – ein spe­zi­el­les betraf die­je­ni­gen Flücht­lin­ge, für die die Zustän­dig­keit eines ande­ren EU-Staa­tes fest­ge­stellt wur­de, die jedoch nicht dort­hin abge­scho­ben wor­den sind. Schei­tert die Abschie­bung inner­halb des hier­für vor­ge­se­he­nen Zeit­raums von sechs Mona­ten, dann geht die Zustän­dig­keit auf Deutsch­land über. Frü­her hat­te das Bun­des­amt in sol­chen Fäl­len das Asyl­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet und die Asyl­grün­de des Schutz­su­chen­den geprüft.

Dann stell­te das Bun­des­amt auf eine neue Pra­xis um: Obwohl die Zustän­dig­keit auf Deutsch­land über­ge­gan­gen war, ver­wei­ger­te das Bun­des­amt eine inhalt­li­che Prü­fung des Asyl­an­tra­ges – mit der Argu­men­ta­ti­on, es han­de­le sich um einen „Zweit­an­trag“. Ein sol­cher ist in der Sache nur zu prü­fen, wenn seit dem ers­ten Antrag neue Asyl­grün­de auf­ge­taucht sind. Dies ist in der Regel nicht der Fall. Ergeb­nis: Der Asyl­an­trag wird als unzu­läs­sig abge­lehnt – trotz Ver­fol­gungs­ge­fahr im Her­kunfts­land wird der Flücht­lings­sta­tus nicht gewährt.

Die­se Pra­xis führ­te zu offen­sicht­li­chen Schutz­lü­cken. Die Betrof­fe­nen erhiel­ten in kei­nem EU-Land ein ordent­li­ches Asyl­ver­fah­ren. Die­se neue Pra­xis des Bun­des­am­tes sahen auch vie­le Gerich­te äußerst kri­tisch. Wie jetzt bekannt wur­de, hat der VGH Baden-Würt­tem­berg bereits mit Urteil vom 29.4.2015 das Vor­ge­hen des Bun­des­am­tes für rechts­wid­rig erklärt. Der Gerichts­hof macht deut­lich: „Eine ande­re Sicht­wei­se wür­de dem Grund­an­lie­gen des gemein­sa­men euro­päi­schen Asyl­sys­tems wider­spre­chen. Die­ses darf um sei­ner Effek­ti­vi­tät wil­len nicht so aus­ge­legt und ange­wandt wer­den, dass die betrof­fe­nen Antrag­stel­ler in kei­nem Staat eine Prü­fung ihres Schutz­ge­suchs erhal­ten kön­nen und – wenn auch nicht dem poten­ti­el­len Ver­fol­ger aus­ge­lie­fert – doch ohne den im Uni­ons­recht vor­ge­se­he­nen förm­li­chen Schutz­sta­tus blei­ben.“ Die Schutz­ver­wei­ge­rung wider­spricht also dem euro­päi­schen Asylrecht.

Dass das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um nun end­lich die­se Pra­xis been­det, ist zu begrü­ßen – ein über­fäl­li­ger Schritt.