31.08.2009
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In einem afghanischen Flüchtlingslager

Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Baden-Würt­tem­berg hat in einem heu­te ver­öf­fent­lich­ten Urteil die Rech­te afgha­ni­scher Flücht­lin­ge gestärkt. Dem­nach dür­fen Betrof­fe­ne nicht abge­scho­ben wer­den, wenn sie kei­ne beson­de­re beruf­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on oder Ver­mö­gen haben und bei einer Rück­kehr nach Kabul auch nicht mit Unter­stüt­zung durch Fami­lie oder Bekann­te rech­nen können. Zur Begrün­dung hieß es, ein Abschie­bungs­hin­der­nis erge­be sich, wenn der

Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Baden-Würt­tem­berg hat in einem heu­te ver­öf­fent­lich­ten Urteil die Rech­te afgha­ni­scher Flücht­lin­ge gestärkt. Dem­nach dür­fen Betrof­fe­ne nicht abge­scho­ben wer­den, wenn sie kei­ne beson­de­re beruf­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on oder Ver­mö­gen haben und bei einer Rück­kehr nach Kabul auch nicht mit Unter­stüt­zung durch Fami­lie oder Bekann­te rech­nen können.

Zur Begrün­dung hieß es, ein Abschie­bungs­hin­der­nis erge­be sich, wenn der Betrof­fe­ne in Afgha­ni­stan einer extrem zuge­spitz­ten Gefah­ren­la­ge aus­ge­setzt wäre, so dass er dem siche­ren Tod, schwers­ten Ver­let­zun­gen oder dem bal­di­gen siche­ren Hun­ger­tod aus­ge­lie­fert wür­de. Dies sei im vor­lie­gen­den Fall gege­ben, da der Klä­ger als Rück­keh­rer aus Euro­pa in Afgha­ni­stan mit einem Über­fall oder einer Ent­füh­rung rech­nen müs­se, weil ihm der Besitz von Geld unter­stellt wer­de. Auch ein Aus­wei­chen auf ande­re Lan­des­tei­le außer Kabul sei ohne extre­me Gefähr­dung von Leib und Leben nicht möglich.

Gera­de allein­ste­hen­de jun­ge Män­ner dürf­ten von dem Urteil pro­fi­tie­ren, da ihnen bis­her in der Regel bes­se­re Über­le­bens­chan­cen in Afgha­ni­stan unter­stellt wurden.

Quel­le: Pres­se­er­klä­rung des VGH Mann­heim vom 31. August 2009