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Gesetzespaket in Kraft: Bleiberecht für Jugendliche vermischt mit Restriktionen
Am 1. Juli trat ein Gesetzespaket in Kraft, das ein Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche enthält, aber auch Verschlechterungen mit sich bringt.
Am 1. Juli 2011 ist ein Gesetzespakt in Kraft getreten, das ein Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche enthält (§ 25a AufenthG). Im Aufenthaltsrecht ergeben sich daraus einige Verbesserungen, doch stehen dem dramatische Verschärfungen im darin enthaltenen Zwangsehenbekämpfungsgesetz gegenüber.
Lange Zeit waren die geplanten Neuerungen gegenüber der Öffentlichkeit und den Fachverbänden unter Verschluss gehalten worden – und plötzlich ging es dann ganz schnell: Im Schnellverfahren trieb die Koalition das Gesetzespaket durchs Gesetzgebungsverfahren.
Beim Thema Bleiberecht für langjährig Geduldete wurde dabei nur eine Teillösung erreicht. Gut integrierte Jugendliche, die sechs Jahre lang in Deutschland gelebt haben und „erfolgreich“ zur Schule gegangen sind, haben nun eine Chance auf einen Aufenthaltstitel.
Der neue § 25a AufenthG will die Bildungsaufsteiger belohnen, während die schwarz-gelbe Koalition für die übrigen Geduldeten nichts anzubieten hat. Hier regiert ein kaltes Nützlichkeitskalkül, das humanitäre Gesichtspunkte außen vor lässt. Für kranke, traumatisierte oder ältere Menschen, die langjährig hier leben, ist ein Bleiberecht nach wie vor nicht in Sicht.
Ein Jahr länger prügeln lassen
In dem Gesetzespaket wurde weiterhin die höchst umstrittene Heraufsetzung der Ehebestandszeiten von zwei auf drei Jahre beschlossen (§ 31 AufenthG). Das eigenständige Aufenthaltsrecht für Ehepartner, das in den neunziger Jahre von Frauen- und Migrant/innenorganisationen erstritten worden ist, wurde somit stark eingeschränkt.
Die Folgen für die Praxis sind erheblich. Frauen, die in ihrer Ehe Gewalt ausgesetzt sind, sind nach der Gesetzesverschärfung gezwungen, ein weiteres Jahr darin zu verharren, wenn sie der Gefahr der Abschiebung entgehen wollen. Dies steht dem vorgeblichen Ziel des Gesetzes, Zwangsehen zu bekämpfen, fundamental entgegen.
Dagegen wurden die Rechte für unter Zwang ins Ausland verheiratete Migrant/innen verbessert. So besteht eine längeres Rückkehrrecht nach Deutschland, wonach im äußersten Fall noch nach zehn Jahren eine Rückkehr nach Deutschland möglich ist (§ 51 IV AufenthG).
Weiterhin soll der Verlust des Aufenthaltsrechts bei einem längeren, durch Zwangsverheiratung verursachten Aufenthalt im Ausland vermieden werden. Normalerweise erlischt das Aufenthaltsrecht schon nach einem halben Jahr, wenn sich ein Nichtdeutscher unabgemeldet länger als sechs Monate im Ausland aufhält (§ 37 AufenthG).
Ein kleines bisschen liberaler
Im Bereich der sogenannten Residenzpflicht enthält das Gesetzespaket teilweise Liberalisierungen. Von der Pflicht, in einem bestimmten Bezirk bzw. Bundesland leben und sich aufhalten zu müssen, sollen künftig Ausnahmen gemacht werden, wenn der Schulbesuch, eine Aus- oder Weiterbildung oder ein Studium in einem anderen Bezirk oder einem anderen Bundesland erfolgen soll.
Diese Lockerungen sind zu begrüßen, ändern jedoch nichts daran, dass die Residenzpflicht, die die Bewegungsfreiheit für Asylsuchende und Geduldete beschränkt, ganz abgeschafft gehört. Sie stellt einen völlig unverhältnismäßigen Eingriff in die persönliche Freiheit dar, die durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.