05.07.2011
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Foto: flickr / datenhamster.org

Am 1. Juli trat ein Gesetzespaket in Kraft, das ein Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche enthält, aber auch Verschlechterungen mit sich bringt.

Am 1. Juli 2011 ist ein Geset­zes­pakt in Kraft getre­ten, das ein Blei­be­recht für gut inte­grier­te Jugend­li­che ent­hält (§ 25a Auf­enthG). Im Auf­ent­halts­recht erge­ben sich dar­aus eini­ge Ver­bes­se­run­gen, doch ste­hen dem dra­ma­ti­sche Ver­schär­fun­gen im dar­in ent­hal­te­nen Zwangs­ehen­be­kämp­fungs­ge­setz gegenüber.

Lan­ge Zeit waren die geplan­ten Neue­run­gen gegen­über der Öffent­lich­keit und den Fach­ver­bän­den unter Ver­schluss gehal­ten wor­den – und plötz­lich ging es dann ganz schnell: Im Schnell­ver­fah­ren trieb die Koali­ti­on das Geset­zes­pa­ket durchs Gesetzgebungsverfahren.

Beim The­ma Blei­be­recht für lang­jäh­rig Gedul­de­te wur­de dabei nur eine Teil­lö­sung erreicht. Gut inte­grier­te Jugend­li­che, die sechs Jah­re lang in Deutsch­land gelebt haben und „erfolg­reich“ zur Schu­le gegan­gen sind, haben nun eine Chan­ce auf einen Aufenthaltstitel.

Der neue § 25a Auf­enthG will die Bil­dungs­auf­stei­ger beloh­nen, wäh­rend die schwarz-gel­be Koali­ti­on für die übri­gen Gedul­de­ten nichts anzu­bie­ten hat. Hier regiert ein kal­tes Nütz­lich­keits­kal­kül, das huma­ni­tä­re Gesichts­punk­te außen vor lässt. Für kran­ke, trau­ma­ti­sier­te oder älte­re Men­schen, die lang­jäh­rig hier leben, ist ein Blei­be­recht nach wie vor nicht in Sicht.

Ein Jahr län­ger prü­geln lassen

In dem Geset­zes­pa­ket wur­de wei­ter­hin die höchst umstrit­te­ne Her­auf­set­zung der Ehe­be­stands­zei­ten von zwei auf drei Jah­re beschlos­sen (§ 31 Auf­enthG). Das eigen­stän­di­ge Auf­ent­halts­recht für Ehe­part­ner, das in den neun­zi­ger Jah­re von Frau­en- und Migrant/innenorganisationen erstrit­ten wor­den ist, wur­de somit stark eingeschränkt.

Die Fol­gen für die Pra­xis sind erheb­lich. Frau­en, die in ihrer Ehe Gewalt aus­ge­setzt sind, sind nach der Geset­zes­ver­schär­fung gezwun­gen, ein wei­te­res Jahr dar­in zu ver­har­ren, wenn sie der Gefahr der Abschie­bung ent­ge­hen wol­len. Dies steht dem vor­geb­li­chen Ziel des Geset­zes, Zwangs­ehen zu bekämp­fen, fun­da­men­tal entgegen.

Dage­gen wur­den die Rech­te für unter Zwang ins Aus­land ver­hei­ra­te­te Migrant/innen ver­bes­sert. So besteht eine län­ge­res Rück­kehr­recht nach Deutsch­land, wonach im äußers­ten Fall noch nach zehn Jah­ren eine Rück­kehr nach Deutsch­land mög­lich ist (§ 51 IV AufenthG).

Wei­ter­hin soll der Ver­lust des Auf­ent­halts­rechts bei einem län­ge­ren, durch Zwangs­ver­hei­ra­tung ver­ur­sach­ten Auf­ent­halt im Aus­land ver­mie­den wer­den. Nor­ma­ler­wei­se erlischt das Auf­ent­halts­recht schon nach einem hal­ben Jahr, wenn sich ein Nicht­deut­scher unab­ge­mel­det län­ger als sechs Mona­te im Aus­land auf­hält (§ 37 AufenthG).

Ein klei­nes biss­chen liberaler

Im Bereich der soge­nann­ten Resi­denz­pflicht ent­hält das Geset­zes­pa­ket teil­wei­se Libe­ra­li­sie­run­gen. Von der Pflicht, in einem bestimm­ten Bezirk bzw. Bun­des­land leben und sich auf­hal­ten zu müs­sen, sol­len künf­tig Aus­nah­men gemacht wer­den, wenn der Schul­be­such, eine Aus- oder Wei­ter­bil­dung oder ein Stu­di­um in einem ande­ren Bezirk oder einem ande­ren Bun­des­land erfol­gen soll.

Die­se Locke­run­gen sind zu begrü­ßen, ändern jedoch nichts dar­an, dass die Resi­denz­pflicht, die die Bewe­gungs­frei­heit für Asyl­su­chen­de und Gedul­de­te beschränkt, ganz abge­schafft gehört. Sie stellt einen völ­lig unver­hält­nis­mä­ßi­gen Ein­griff in die per­sön­li­che Frei­heit dar, die durch sach­li­che Grün­de nicht zu recht­fer­ti­gen ist.

Zum Geset­zes­text (PDF)