28.04.2011
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Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) hat heute ein Urteil veröffentlicht, in dem er sich erstmals zur Auslegung der EU-Rückführungsrichtlinie äußert.

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof in Luxem­burg (EuGH) hat heu­te ein Urteil ver­öf­fent­licht, in dem er sich erst­mals zur Aus­le­gung der EU-Rück­füh­rungs­richt­li­nie äußert. Mit der Richt­li­nie sei eine ita­lie­ni­sche Rege­lung nicht ver­ein­bar, wonach aus­rei­se­pflich­ti­gen Migran­ten mit einer ein­jäh­ri­gen Frei­heits­stra­fe über­zo­gen wer­den kön­nen, wenn sie das Land trotz Aus­rei­se­auf­for­de­run­gen nicht verlassen.

Ita­li­en hat­te – genau­so wie Deutsch­land – die Rück­füh­rungs­richt­li­nie nicht recht­zei­tig umge­setzt, so dass sie unmit­tel­bar anwend­bar ist. Der EuGH beton­te, dass bei dem Rück­griff auf Zwangs­maß­nah­men im Hin­blick auf die ein­ge­setz­ten Mit­tel und die ange­streb­ten Zie­le die Grund­sät­ze der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit und der Wirk­sam­keit beach­tet wer­den müss­ten. Eine ein­jäh­ri­ge Frei­heits­stra­fe sei damit nicht vereinbar.

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