Auch in Flüchtlingsunterkünften gilt das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung | PRO ASYL

Auch in Flüchtlingsunterkünften gilt das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung

Eine anstän­di­ge Unter­brin­gung, die Unver­letz­lich­keit der Woh­nung und der Ver­zicht auf nicht grund- und men­schen­rechts­kon­for­me Ein­grif­fe in das Pri­vat­le­ben sind Aus­prä­gun­gen der Ver­pflich­tung auf den Schutz der Men­schen­wür­de. Zu oft las­sen Flücht­lings­un­ter­künf­te sol­che Min­dest­stan­dards missen.