Im Asyl­ma­ga­zin des Infor­ma­ti­ons­ver­bun­des Asyl und Migra­ti­on Nr. 12/2014 befasst sich Ste­fan Keß­ler, Refe­rent beim Jesui­ten-Flücht­lings­dienst Euro­pa in Brüs­sel, unter der Über­schrift „Errei­chen des Klas­sen­ziels gefähr­det“ mit der (Nicht-)Umsetzung der Rück­füh­rungs­richt­li­nie in Deutsch­land. Kurz vor ihrem Amts­wech­sel zum 1. Novem­ber 2014 hat­te die dama­li­ge EU-Innen­kom­mis­sa­rin Ceci­lia Malm­ström der Bun­des­re­pu­blik eine Kri­tik zukom­men las­sen, mit dem Tenor, meh­re­re Ele­men­te der Rück­füh­rungs­richt­li­nie sei­en nicht voll­stän­dig bzw. nicht kor­rekt in deut­sches Recht umge­setzt wor­den. Im Ein­zel­nen betrifft dies die Tat­sa­che, dass die Defi­ni­ti­on der „Rück­kehr“ im deut­schen Recht von der Defi­ni­ti­on der Richt­li­nie abweicht, es an einem wirk­sa­men Sys­tem zur Über­wa­chung von Abschie­bun­gen in Deutsch­land fehlt, die Straf­rechts­norm des § 95 Abs. 1 Nr. 2 Auf­enthG (irre­gu­lä­rer Auf­ent­halt) nicht den Richt­li­ni­en­vor­ga­ben ent­spricht, Ein­rei­se­ver­bo­te auch in sog. Alt­fäl­len von Amts wegen zu befris­ten sind, wie dies die Richt­li­nie vor­sieht. Außer­dem fehlt es wei­ter an richt­li­ni­en­kon­for­men Rege­lun­gen, die sich mit Alter­na­ti­ven zur Abschie­bungs­haft befassen.

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