Bereits am 10. April 2015 hat die Bun­des­re­gie­rung eine klei­ne Anfra­ge der Bun­des­tags­frak­ti­on Bünd­nis 90/Die Grü­nen beant­wor­tet (BT-Druck­sa­che 18/4505). The­ma: Die Men­schen­rechts­la­ge in Eri­trea. Die repres­si­ven Maß­nah­men der Regie­rung gegen die eige­ne Bevöl­ke­rung, so eine der Vor­be­mer­kun­gen der Fra­ge­stel­ler, und die pre­kä­re wirt­schaft­li­che Lage in Eri­trea füh­ren dazu, dass immer mehr Men­schen das Land ver­las­sen. Mehr als fünf Pro­zent der Bevöl­ke­rung hät­ten dies bereits getan. Auch die aktu­el­le Flucht­be­we­gung gehe auf die Ein­füh­rung des zeit­lich nicht begrenz­ten Mili­tär­diens­tes im Jahr 2002 zurück. Seit­her sei­en die Flücht­lings­zah­len kon­ti­nu­ier­lich gestie­gen. Die Bun­des­re­gie­rung betont in ihrer Ant­wort, sie set­ze sich gegen­über Eri­trea für die Ein­rei­se einer vom UN-Men­schen­rechts­rat ein­ge­rich­te­ten Unter­su­chungs­kom­mis­si­on für Eri­trea ein. Sie set­ze sich auch für eine Fort­set­zung des Man­dats der UN-Son­der­be­auf­trag­ten für Men­schen­rech­te in Eri­trea ein. Die Bun­des­re­gie­rung begrüßt im Übri­gen den Bei­tritt Eri­tre­as zum UN-Über­ein­kom­men gegen Fol­ter und ande­re grau­sa­me und unmensch­li­che oder ernied­ri­gen­de Behand­lung oder Stra­fe, woll­te sich aber zur Fra­ge, für wie rea­lis­tisch sie deren Ein­hal­tung hält, nicht äußern. Immer­hin gibt es wei­te­re deut­li­che Wor­te zur Men­schen­rechts­si­tua­ti­on: Eine freie Pres­se exis­tie­re in Eri­trea nicht. Das Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung sei in Eri­trea nicht gewähr­leis­tet. Das Inter­na­tio­na­le Komi­tee vom Roten Kreuz habe kei­nen Zugang zu Gefan­ge­nen. Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen, die sich mit den Lebens- und Haft­um­stän­den von Regime­kri­ti­kern befas­sen wol­len, sind in Eri­trea nicht tätig. In ihrer Ant­wort auf Fra­ge 7 äußert sich die Bun­des­re­gie­rung zur Schwie­rig­keit, Infor­ma­tio­nen zur Lage zu erhal­ten. Man emp­fan­ge aber auch über die zur Ver­fü­gung ste­hen­den Quel­len hin­aus regel­mä­ßig Gesprächs­part­ner aus der Zivil­ge­sell­schaft und der eri­tre­ischen Dia­spo­ra zum Infor­ma­ti­ons­aus­tausch. Die Bun­des­re­gie­rung äußert sich auch zur Fra­ge der Wirk­sam­keit bereits ver­häng­ter Sank­tio­nen. Sehr inter­es­sant ist die Ant­wort auf Fra­ge 12, in der es um die Pra­xis geht, dass von im Aus­land leben­den Eri­tre­ern, so auch in Deutsch­land, eine soge­nann­te „Auf­bau­steu­er“ ein­ge­trie­ben wird. Die Erhe­bung einer sol­chen Steu­er durch Eri­trea als sol­che ver­sto­ße nicht gegen völ­ker­recht­li­che Regeln und auch nicht gegen deut­sches Recht. Wenn aber die­se Mit­tel durch die eri­tre­ische Regie­rung zur Desta­bi­li­sie­rung der Regi­on des Horns von Afri­ka nut­zen oder die­se Steu­er mit Erpres­sung, Gewalt­an­dro­hung oder ande­ren ille­ga­len Mit­teln ein­trei­ben wür­de, sei dies ein Ver­stoß gegen die Reso­lu­ti­on 2023 (2011) des Sicher­heits­ra­tes der Ver­ein­ten Natio­nen. Die Bun­des­re­gie­rung habe kei­ne Hin­wei­se dar­auf, dass in Deutsch­land eine Ein­trei­bung durch Erpres­sung oder Gewalt­an­dro­hung erfol­ge. Aller­dings gehö­re es nicht zu den Auf­ga­ben einer Bot­schaft, eine sol­che Steu­er ein­zu­trei­ben. Des­halb sei die Nut­zung gesandt­schafts­recht­lich pri­vi­le­gier­ter Bot­schafts­kon­ten zu die­sem Zweck völ­ker­recht­lich unzu­läs­sig, da es in die steu­er­recht­li­chen Hoheits­rech­te des Emp­fangs­staats ein­grei­fe. Die eri­tre­ische Bot­schaft habe aber inzwi­schen bekräf­tigt, eine Ein­trei­bung der Steu­er durch die eri­tre­ischen Ver­tre­tun­gen in Deutsch­land fin­de nicht mehr statt. Auch wür­den kon­su­la­ri­sche Leis­tun­gen nicht mehr von der Vor­la­ge eines Nach­wei­ses über die Steu­er­zah­lun­gen abhän­gig gemacht. Leis­tun­gen, die von eri­tre­ischen Behör­den in Eri­trea zu erbrin­gen sei­en, könn­ten aller­dings nur dann erbracht wer­den, wenn die Steu­er auch gezahlt wor­den sei. Wei­te­re Ant­wor­ten der Bun­des­re­gie­rung betref­fen die Rol­le Eri­tre­as in den regio­na­len Kon­flikt­la­gen am Horn von Afri­ka sowie Aspek­te des Men­schen­han­dels, die ganz beson­ders eri­tre­ische Flücht­lin­ge als Opfer betref­fen. Aus der Ant­wort auf Fra­ge 20 ergibt sich, dass die Anstren­gung der ägyp­ti­schen Regie­rung bei der Bekämp­fung des Men­schen­han­dels auf der Sinai-Halb­in­sel, wo Flücht­lin­ge immer wie­der fest­ge­hal­ten, gefol­tert und erpresst wer­den, nicht sehr weit gedie­hen ist. Der Bun­des­re­gie­rung sind bis­her nur zwei Ankla­gen gegen eri­tre­ische Kom­pli­zen von Men­schen­händ­lern bekannt, kei­ne gegen die ver­ant­wort­li­chen Men­schen­händ­ler auf dem Sinai. Es gebe auch Fäl­le (Ant­wort 21), bei denen Opfer von Men­schen­han­del nach einer ille­ga­len Ein­rei­se nach Ägyp­ten in Admi­nis­tra­tiv­haft genom­men wor­den sei­en. Die Bun­des­re­gie­rung enga­gie­re sich finan­zi­ell für Pro­jek­te von inter­na­tio­na­len Orga­ni­sa­tio­nen und NGOs zur Prä­ven­ti­on und zum Schutz von Men­schen­han­dels­op­fern im Sudan, in Ägyp­ten und Isra­el. Im Rah­men eines Resett­le­ment­pro­gram­mes und des Bun­des­auf­nah­me­pro­gramms für syri­sche Flücht­lin­ge sei beab­sich­tigt, meh­re­re hun­dert Flücht­lin­ge aus die­ser Per­so­nen­grup­pe auf­zu­neh­men. Befragt zu dem The­ma des israe­li­schen Anti-Infil­tra­ti­on-Laws und der dar­auf basie­ren­den Inhaf­tie­rung afri­ka­ni­scher Flücht­lin­ge weist die Bun­des­re­gie­rung dar­auf hin, dass nach der Fer­tig­stel­lung eines Grenz­zauns zu Ägyp­ten und beein­flusst durch die gefähr­li­che Tran­sit­si­tua­ti­on auf dem Sinai die­se Flücht­lings­be­we­gung fast zum Erlie­gen gekom­men ist. 90 Pro­zent von ca. 48.000 Flücht­lin­gen in Isra­el stamm­ten aus Sudan und Eri­trea und hät­ten kei­nen Anspruch auf Unter­kunft und Ver­pfle­gung oder eine Arbeits­er­laub­nis. Der Streit um Geset­zes­än­de­rung zur wei­te­ren Ver­schär­fung des Anti-Infil­tra­ti­on-Law sei vor dem Obers­ten Gerichts­hof in Isra­el noch anhän­gig. Wei­te­re Ant­wor­ten beleuch­ten die Agen­da der EU im Umgang mit den Staa­ten der Regi­on im Rah­men des soge­nann­ten Khar­to­um-Pro­zes­ses. Bis­lang sei­en aller­dings noch kei­ne Maß­nah­men im Rah­men die­ses Pro­zes­ses beschlos­sen und umge­setzt wor­den. In den jüngs­ten flücht­lings­po­li­ti­schen Debat­ten weist die Bun­des­re­gie­rung häu­fig dar­auf hin, Flucht­ur­sa­chen stär­ker bekämp­fen zu wol­len. Nach die­ser Absicht in Bezug auf Eri­trea befragt (Fra­ge 28), weist die Bun­des­re­gie­rung die Bekämp­fung der Flucht­ur­sa­chen zuvor­derst der eri­tre­ischen Regie­rung zu. Die Regie­rung Eri­tre­as habe bis­her Rah­men­be­din­gun­gen für die Arbeit natio­na­ler und inter­na­tio­na­ler Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen nicht gewähr­leis­tet. Eben­falls wich­tig als die Beschrei­bung mög­li­cher wei­te­rer Instru­men­ta­ri­en, mit denen EU-Staa­ten in der Regi­on tätig gewor­den sind oder wer­den wol­len, sind die Ant­wor­ten auf die Fra­gen nach Maß­nah­men im Rah­men des regio­na­len Schutz­pro­gramms (RPP) für das Horn von Afri­ka. Des­sen Eva­lu­ie­rung liegt aller­dings noch nicht vor. Es wer­den aber bereits von Sei­ten der euro­päi­schen Kom­mis­si­on wei­te­re regio­na­le Schutz- und Ent­wick­lungs­pro­gram­me (RDPP) für Nord­afri­ka und das Horn von Afri­ka geplant. Ver­zahnt wer­den soll das Gan­ze mit den soge­nann­ten Mobi­li­täts­part­ner­schaf­ten der EU mit Marok­ko und Tune­si­en, wo man eben­falls die Stär­kung des Flücht­lings­schut­zes, u.a. durch den Auf­bau natio­na­ler Asyl­sys­te­me, zum Ziel habe. Hier wird der kom­men­de Mix aus Flucht­ver­hin­de­rung unter Ein­be­zie­hung von Tran­sit­staa­ten, deren ent­wick­lungs­po­li­ti­scher Legi­ti­ma­ti­on und Absi­che­rung vorbereitet.

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