Im Rah­men eines Ver­fah­rens vor dem Euro­päi­schen Gerichts­hof hat der Gene­ral­an­walt Pedro Cruz Vill­alón am 6. Okto­ber 2015 sei­ne Schluss­an­trä­ge vor­ge­stellt. Dar­in sieht er Wohn­sitz­auf­la­gen als eine Beschrän­kung der Bewe­gungs­frei­heit an, die nur aus schwer­wie­gen­den migra­ti­ons- oder inte­gra­ti­ons­po­li­ti­schen Grün­den unter Beach­tung der Gleich­be­hand­lungs­vor­ga­ben des Uni­ons­rechts gefer­tigt wer­den kön­nen. Im Ver­fah­ren geht es um Wohn­sitz­auf­la­gen für sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te, die vor dem Hin­ter­grund der EU-Aner­ken­nungs­richt­li­nie zu beur­tei­len sind. Da inzwi­schen in Deutsch­land sogar Rufe laut wer­den, aner­kann­te Flücht­lin­ge zur Wohn­sitz­nah­me an einem bestimm­ten Ort zu ver­pflich­ten, ist das Ver­fah­ren von beson­de­rer Bedeutung.

Alle Beiträge von Fachpolitischer Newsletter N° 221 ansehen