Mit dem Inkraft­tre­ten des Inte­gra­ti­ons­ge­set­zes kann es zukünf­tig auch eine Wohn­sitz­auf­la­ge für Asyl­be­rech­tig­te, Flücht­lin­ge im Sin­ne der GFK und sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te geben. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt und der Euro­päi­sche Gerichts­hof haben bereits vor eini­ger Zeit fest­ge­stellt, dass die Ver­hän­gung von Wohn­sitz­auf­la­gen aus fis­ka­li­schen Grün­den, also etwa aus dem Grund, dass Fol­ge­las­ten gleich­mä­ßig ver­teilt wer­den soll­ten, gegen die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on ver­sto­ßen. Im Gesetz­ge­bungs­pro­zess hat man nun ver­sucht, die­se Recht­spre­chung zu umge­hen und die Wohn­sitz­auf­la­ge damit begrün­det, dass sie der bes­se­ren Inte­gra­ti­on die­nen sol­le, was schon von der prak­ti­schen Sei­te her höchst frag­wür­dig ist. Im Medi­en­dienst Inte­gra­ti­on haben die Sozio­lo­gin­nen Ulri­ke Hamann und Nihad El-Kay­ed in einem Gast­bei­trag Stel­lung genommen.

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