Das Ver­wal­tungs­ge­richt Ham­burg hat mit einer Ent­schei­dung vom 22. Janu­ar 2015 (Az. 9 E 4775/14) die auf­schie­ben­de Wir­kung eines Wider­spruchs von Nach­barn gegen die im Ham­bur­ger Stadt­teil Har­ve­ste­hu­de erteil­te Bau­ge­neh­mi­gung für eine Flücht­lings­un­ter­kunft ange­ord­net. Abge­se­hen von der Fra­ge, wie kor­rekt hier im Detail gel­ten­des Bau­nut­zungs­recht inter­pre­tiert wird, ist es bemer­kens­wert, wie in der Ent­schei­dungs­be­grün­dung des Gerichts die Lebens­rea­li­tät in Flücht­lings­un­ter­künf­ten beschrie­ben wird. Die von der Stadt zunächst geneh­mig­te Nut­zung sei kei­ne Wohn­nut­zung. Bei der Unter­brin­gung von Woh­nungs­lo­sen und Flücht­lin­gen feh­le es „an der auf Dau­er ange­leg­ten Häus­lich­keit und an der Frei­wil­lig­keit des Auf­ent­halts. Die­se Per­so­nen­grup­pen wer­den aus Not­si­tua­tio­nen her­aus und auf­grund des Umstands, dass sie über kei­ne eige­ne Woh­nung ver­fü­gen, in Unter­künf­ten unter­ge­bracht. In jedem Fall ist dies nicht auf Dau­er ange­legt, son­dern soll durch Umzug in eine eige­ne Woh­nung oder durch Been­di­gen des Auf­ent­halts been­det wer­den. Dass die Unter­brin­gungs­dau­er nach Aus­kunft der Bei­gela­de­nen in der über­wie­gen­den Zahl der Fäl­le tat­säch­lich mehr als ein Jahr beträgt, ändert nichts dar­an, dass die Unter­brin­gung auf eine sol­che Dau­er nicht ange­legt ist.“ Groß­ar­tig: Da leben Flücht­lin­ge über vie­le Jah­re hin­weg in Unter­künf­ten, die für die Unter­brin­gung auf eine sol­che Dau­er nicht ange­legt sind, was ihnen aber ange­sichts der Umstän­de nicht als Woh­nen ange­rech­net wird. „Gegen die Ein­ord­nung der Unter­brin­gung als Wohn­nut­zung spricht im Übri­gen, dass die Unter­brin­gung nach dem Inhalt der Geneh­mi­gung nicht auf eine das Woh­nen aus­ma­chen­de Häus­lich­keit, die ein Min­dest­maß an Inti­mi­tät vor­aus­setzt, ange­legt ist. Die Bau­ge­neh­mi­gung ermög­licht die Unter­brin­gung von ein­an­der frem­den Per­so­nen in Mehr­bett­zim­mern, die sich mit bis zu 16, u.U. sogar mehr Per­so­nen Küche und Bad tei­len müs­sen. Dar­an ändert die Auf­tei­lung des Gebäu­des in Wohn­ein­hei­ten nichts. Mög­lich­kei­ten, sich inner­halb der Wohn­ein­hei­ten vor frem­den Mit­be­woh­nern zurück­zu­zie­hen, bestehen nicht. Die­ser Man­gel wird durch die vor­han­de­nen Gemein­schafts­räu­me im Sou­ter­rain nicht kom­pen­siert, denn die­se ste­hen gera­de der gemein­schaft­li­chen Nut­zung zur Ver­fü­gung, sol­len also kei­nen Rück­zug in Pri­vat­heit ermög­li­chen.“ Wohl­ge­merkt, das Gericht setzt sich hier nicht mit dem Antrag eines jah­re­lang unter sol­chen Umstän­den unter­ge­brach­ten Flücht­lings aus­ein­an­der und zählt die­se trau­ri­gen Män­gel des­halb so rea­lis­tisch und erschöp­fend auf, son­dern mit dem Inter­es­se der kla­gen­den Nach­barn, die eine Stö­rung ihres Ambi­en­tes befürch­ten. Das Gericht nennt „die Plan­be­trof­fe­nen“ an ande­rer Stel­le eine im Hin­blick auf die Nut­zung ihrer Grund­stü­cke zu einer recht­li­chen Schick­sals­ge­mein­schaft ver­bun­de­ne Ein­heit. Das Vor­ha­ben der Flücht­lings­un­ter­brin­gung sei auch unzu­läs­sig, weil es sich nicht um eine soge­nann­te klei­ne Anla­ge für sozia­le Zwe­cke han­de­le. Ande­re Nut­zun­gen, die nicht Woh­nen im eigent­li­chen Sin­ne sei­en, könn­ten durch­aus dann zuläs­sig sein, wenn sich die­se Nut­zungs­art ohne Stö­rung dem Gebiets­cha­rak­ter unter­ord­ne, was unter Umstän­den bei Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen der Fall sein könn­te. Mit der Anzahl der gemein­sam unter­ge­brach­ten Per­so­nen jeden Alters in der Flücht­lings­un­ter­kunft, zu denen Allein­ste­hen­de und Fami­li­en unter­schied­li­cher Her­kunft mit ganz unter­schied­li­chen Ansprü­chen an die Unter­kunft und unter­schied­li­chen Lebens­ge­wohn­hei­ten gehö­ren könn­ten, wach­se jedoch die Mög­lich­keit sich auf das umge­ben­de Wohn­ge­biet stö­rend aus­wir­ken­der sozia­ler Span­nun­gen. Inter­es­sant an dem ent­schie­de­nen Fall ist auch, dass es hier ein­mal um den Fall der Unter­brin­gung einer Flücht­lings­un­ter­kunft in ziem­lich wohl­ha­ben­der Umge­bung geht, wäh­rend man sonst oft erle­ben muss, dass Asyl­su­chen­de am Stadt­rand unter­ge­bracht wer­den. Dem hat die Bun­des­re­gie­rung mit ihrer Ent­schei­dung vom letz­ten Jahr, die Unter­brin­gung in rei­nen Gewer­be­ge­bie­ten mög­lich zu machen, auch noch Vor­schub geleis­tet. Inter­es­san­ter­wei­se stellt das Ham­bur­ger Ver­wal­tungs­ge­richt in sei­ner Ent­schei­dung fest, dass es so rein in dem rei­nen Woh­nen die­nen­den Gebiet gar nicht zugeht: „Zwar sind in dem Bau­block, auf den sich die Schutz­vor­schrift hier bezieht, zahl­rei­che Gewer­be­un­ter­neh­men ange­mel­det. Auch hat die Orts­be­sich­ti­gung im Rah­men des Erör­te­rungs­ter­mins erge­ben, dass ein Groß­teil der Gewer­be­be­trie­be noch vor­han­den zu sein scheint und dass ein­zel­ne neue Gewer­be dazu gekom­men sind.“
Im Rah­men der im Eil­ver­fah­ren nur mög­li­chen sum­ma­ri­schen Prü­fung sei nicht erkenn­bar, dass die vor­ge­fun­de­nen gewerb­li­chen Tätig­kei­ten bau­recht­lich geneh­migt wor­den sei­en. Die bau­recht­li­chen Vor­schrif­ten für die Gegend schei­nen, wenn man der Dar­stel­lung im Urteil glau­ben darf, bis auf das Jahr 1939 zurück­zu­ge­hen. Ham­burg vor dem Feu­er­sturm. Irgend­wie müs­sen im Cha­os der Nach­kriegs­zeit da ganz ande­re Gewer­be ein­ge­si­ckert sein. Die loka­le Flücht­lings­in­itia­ti­ve hat sich zur Ent­schei­dung kri­tisch geäußert.

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