Das BAMF muss nach jet­zi­ger Rechts­la­ge regel­mä­ßig drei Jah­re nach Aner­ken­nung des Flücht­lings erneut prü­fen, ob die Grün­de für einen Wider­ruf vor­lie­gen (§ 73 Abs. 2a AsylVfG). Wenn der Schutz nicht wider­ru­fen wird, erhält der Flücht­ling von der Aus­län­der­be­hör­de eine unbe­fris­te­te Nie­der­las­sungs­er­laub­nis. In fast 100 Pro­zent der Fäl­le wur­de der Sta­tus nicht widerrufen.

Durch das im August in Kraft getre­te­ne Gesetz zur Neu­be­stim­mung des „Blei­be­rechts und der Auf­ent­halts­be­en­di­gung“ ver­rin­gert sich der Auf­wand für das BAMF: Die Aus­län­der­be­hör­de kann nach drei Jah­ren die Nie­der­las­sungs­er­laub­nis selbst­stän­dig ertei­len, sofern das BAMF nicht in Aus­nah­me­fäl­len mit­teilt, dass die Vor­aus­set­zun­gen des Wider­rufs vorliegen.

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