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Widerrufsprüfung verändert sich
Das BAMF muss nach jetziger Rechtslage regelmäßig drei Jahre nach Anerkennung des Flüchtlings erneut prüfen, ob die Gründe für einen Widerruf vorliegen (§ 73 Abs. 2a AsylVfG). Wenn der Schutz nicht widerrufen wird, erhält der Flüchtling von der Ausländerbehörde eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. In fast 100 Prozent der Fälle wurde der Status nicht widerrufen.
Durch das im August in Kraft getretene Gesetz zur Neubestimmung des „Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“ verringert sich der Aufwand für das BAMF: Die Ausländerbehörde kann nach drei Jahren die Niederlassungserlaubnis selbstständig erteilen, sofern das BAMF nicht in Ausnahmefällen mitteilt, dass die Voraussetzungen des Widerrufs vorliegen.