Den Prä­si­den­ten des Bun­des­am­tes für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge beim Wort genom­men hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Köln in einem Beschluss (Az. 20 L 211/15.A), mit dem eine Abschie­bungs­an­ord­nung nach Rumä­ni­en außer Voll­zug gesetzt wird und die auf­schie­ben­de Wir­kung der Kla­ge gegen den Bescheid ange­ord­net wird. Rumä­ni­en wäre im Zuge der Dub­lin-III-Ver­ord­nung für die Durch­füh­rung des Asyl­ver­fah­rens zustän­dig. Es lägen aber kon­kre­te Anhalts­punk­te vor, dass die flücht­lings­recht­li­chen Gewähr­leis­tun­gen und die Ver­fah­rens­pra­xis in Rumä­ni­en nicht an die zu for­dern­den Uni­ons- bzw. völ­ker­recht­li­chen Stan­dards her­an­rei­chen und sys­te­mi­sche Män­gel des Asyl­ver­fah­rens in Rumä­ni­en bestehen. Die rela­tiv dün­ne Berichts­la­ge, auch PRO ASYL hat­te sich im Jah­re 2012 mit einem Bericht „Flücht­lin­ge im Laby­rinth, die ver­geb­li­che Suche nach Schutz im euro­päi­schen Dub­lin­sys­tem“ zu Wort gemel­det, hell­te der Prä­si­dent des Bun­des­am­tes auf. Ein aktu­el­ler Zei­tungs­be­richt wecke Zwei­fel, so das VG, an der Ein­hal­tung der Auf­nah­me­be­din­gun­gen in Rumä­ni­en, wenn der Prä­si­dent des Bun­des­am­tes dort wie folgt zitiert wird: „In Rumä­ni­en bei­spiels­wei­se wür­den Asyl­be­wer­ber grund­sätz­lich inhaf­tiert; zum Arzt­be­such wer­den sie in Hand­schel­len und Ket­ten vor­ge­führt.“ Das Bun­des­amt habe zwar gegen­über dem Gericht mit­ge­teilt, dass der Prä­si­dent nicht, wie in der Zei­tung dar­ge­stellt, gesagt habe, dass „alle Asyl­be­wer­ber grund­sätz­lich immer inhaf­tiert wer­den und zum Arzt­be­such in Hand­schel­len vor­ge­führt wer­den, son­dern ledig­lich davon berich­tet, dass das Bun­des­amt von sol­chen (Ein­zel-) Fäl­len gehört hat. Es habe auch mit­ge­teilt, dass dem Bun­des­amt dar­über hin­aus zu Rumä­ni­en kei­ner­lei Erkennt­nis­se vor­lie­gen, dass es dort sys­te­mi­sche Män­gel gebe. Ange­sichts von so viel Nicht­er­kennt­nis­sen, wog für das Gericht die Äuße­rung des Bun­des­amts­prä­si­den­ten schwer: „Fest steht aller­dings, dass es zu Inhaf­tie­run­gen und der Vor­füh­rung von Asyl­be­wer­bern zum Arzt­be­such in Hand­schel­len gekom­men ist, und zwar jeden­falls in einem Umfang, der aus Sicht des Prä­si­den­ten des Bun­des­am­tes im Rah­men einer öffent­li­chen Ver­an­stal­tung erwäh­nens­wert war.“

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