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VG Köln setzt Abschiebungsanordnung nach Rumänien außer Vollzug
Den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beim Wort genommen hat das Verwaltungsgericht Köln in einem Beschluss (Az. 20 L 211/15.A), mit dem eine Abschiebungsanordnung nach Rumänien außer Vollzug gesetzt wird und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid angeordnet wird. Rumänien wäre im Zuge der Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Es lägen aber konkrete Anhaltspunkte vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Rumänien nicht an die zu fordernden Unions- bzw. völkerrechtlichen Standards heranreichen und systemische Mängel des Asylverfahrens in Rumänien bestehen. Die relativ dünne Berichtslage, auch PRO ASYL hatte sich im Jahre 2012 mit einem Bericht „Flüchtlinge im Labyrinth, die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublinsystem“ zu Wort gemeldet, hellte der Präsident des Bundesamtes auf. Ein aktueller Zeitungsbericht wecke Zweifel, so das VG, an der Einhaltung der Aufnahmebedingungen in Rumänien, wenn der Präsident des Bundesamtes dort wie folgt zitiert wird: „In Rumänien beispielsweise würden Asylbewerber grundsätzlich inhaftiert; zum Arztbesuch werden sie in Handschellen und Ketten vorgeführt.“ Das Bundesamt habe zwar gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass der Präsident nicht, wie in der Zeitung dargestellt, gesagt habe, dass „alle Asylbewerber grundsätzlich immer inhaftiert werden und zum Arztbesuch in Handschellen vorgeführt werden, sondern lediglich davon berichtet, dass das Bundesamt von solchen (Einzel-) Fällen gehört hat. Es habe auch mitgeteilt, dass dem Bundesamt darüber hinaus zu Rumänien keinerlei Erkenntnisse vorliegen, dass es dort systemische Mängel gebe. Angesichts von so viel Nichterkenntnissen, wog für das Gericht die Äußerung des Bundesamtspräsidenten schwer: „Fest steht allerdings, dass es zu Inhaftierungen und der Vorführung von Asylbewerbern zum Arztbesuch in Handschellen gekommen ist, und zwar jedenfalls in einem Umfang, der aus Sicht des Präsidenten des Bundesamtes im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung erwähnenswert war.“