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VG Hannover entscheidet gegen geplante Rücküberstellung einer syrischen Familie nach Ungarn
Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 18. März 2013 entschieden, die aufschiebende Wirkung einer Klage von syrischen Flüchtlingen gegen ihre Rücküberstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin II-Verordnung anzuordnen. Der Beschluss (Az.: 1 B 244B/13) betrifft eine Familie aus Syrien, die Mitte 2011 ihre Anerkennung als Asylberechtigte in Deutschland beantragt hatte, nachdem sie zuvor bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. Am 27. Februar 2013 hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland abgelehnt und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Für die Familie war daraufhin bereits ein Kirchenasyl organisiert worden, das nach dem Beschluss entfallen konnte. In seinem Beschluss begründet das Gericht die Tatsache, dass dem Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Rücküberstellung Vorrang vor dem Vollzugsinteresse deutscher Behörden einzuräumen sei damit, dass die Betroffenen ansonsten Haftbedingungen ausgesetzt wären, die mit ihrem Status als Asylbewerber unionsrechtlich unvereinbar wären. Das Bundesamt habe sich in seinem Bescheid auch nicht mit den Erkenntnissen des UNHCR und von PRO ASYL auseinandergesetzt.