01.04.2013

Newsletter Apr 2013

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Han­no­ver hat am 18. März 2013 ent­schie­den, die auf­schie­ben­de Wir­kung einer Kla­ge von syri­schen Flücht­lin­gen gegen ihre Rück­über­stel­lung nach Ungarn im Rah­men der Dub­lin II-Ver­ord­nung anzu­ord­nen. Der Beschluss (Az.: 1 B 244B/13) betrifft eine Fami­lie aus Syri­en, die Mit­te 2011 ihre Aner­ken­nung als Asyl­be­rech­tig­te in Deutsch­land bean­tragt hat­te, nach­dem sie zuvor bereits in Ungarn einen Asyl­an­trag gestellt hat­te. Am 27. Febru­ar 2013 hat­te das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge die Durch­füh­rung eines Asyl­ver­fah­rens in Deutsch­land abge­lehnt und die Abschie­bung nach Ungarn ange­ord­net. Für die Fami­lie war dar­auf­hin bereits ein Kir­chen­asyl orga­ni­siert wor­den, das nach dem Beschluss ent­fal­len konn­te. In sei­nem Beschluss begrün­det das Gericht die Tat­sa­che, dass dem Inter­es­se des Antrag­stel­lers an einer Aus­set­zung der Rück­über­stel­lung Vor­rang vor dem Voll­zugs­in­ter­es­se deut­scher Behör­den ein­zu­räu­men sei damit, dass die Betrof­fe­nen ansons­ten Haft­be­din­gun­gen aus­ge­setzt wären, die mit ihrem Sta­tus als Asyl­be­wer­ber uni­ons­recht­lich unver­ein­bar wären. Das Bun­des­amt habe sich in sei­nem Bescheid auch nicht mit den Erkennt­nis­sen des UNHCR und von PRO ASYL auseinandergesetzt.