01.04.2013

Newsletter Apr 2013

In einem aus­führ­li­chen Urteil hat die 2. Kam­mer des VG Braun­schweig die Über­stel­lung von Flücht­lin­gen nach Ita­li­en auf­grund der dor­ti­gen Zustän­de für unzu­läs­sig erach­tet. Aus­ein­an­der­ge­setzt hat das Gericht sich mit dem aus­führ­li­chen Gut­ach­ten von Bor­der­line Euro­pe zur Situa­ti­on in Ita­li­en. Hin­ge­gen hielt das Gericht die Aus­füh­run­gen des Bun­des­am­tes für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge zu die­sem Gut­ach­ten, die auf die Infor­ma­ti­on von einer Liai­son-Beam­tin in Ita­li­en zurück­ge­hen, für nicht hin­rei­chend sub­stan­ti­iert. Das Gericht ver­pflich­te­te im kon­kre­ten Fall das Bun­des­amt zu Fest­stel­lung, dass die Vor­aus­set­zun­gen des § 60 Abs. 1 Auf­enthG vorliegen.