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Verzögerte Registrierung und Asylantragstellung bei neu eingereisten Asylsuchenden
Die verzögerte Registrierung bzw. Ermöglichung der Asylantragstellung bei neu eingereisten Asylsuchenden war Thema einer Anfrage der Bundestagsfraktion Die Linke (BT-Drucksache 18/4581). Die Bundesregierung sieht die Verantwortung für das massive Problem eher bei den Bundesländern. Wichtig ist, dass die Bundesregierung in ihrer Anfragebeantwortung bestätigt, dass der Anspruch auf Aufenthaltsgestattung grundsätzlich bereits mit der Äußerung eines Asylgesuchs entsteht. Dass die Bundesregierung die Auffassung vertritt, dass die Erteilung der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (der sog. BÜMA) den Fristbeginn auslöst, ist für die Berechnung verschiedener Fristen wichtig, so z.B. für die Berechnung des Ablaufes der Residenzpflicht, die Frage des Arbeitsmarktzugangs usw. Absurd ist es, dass gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG die Aufenthaltsgestattung erlischt, wenn innerhalb von zwei Wochen kein Asylantrag gestellt wurde. Die Idee stellt auf ein funktionierendes Asylsystem und Versäumnisse der Asylsuchenden ab. In der Praxis sind es aber bürokratische Probleme, die die förmliche Stellung des Asylantrags hinauszögern.