Die ver­zö­ger­te Regis­trie­rung bzw. Ermög­li­chung der Asyl­an­trag­stel­lung bei neu ein­ge­reis­ten Asyl­su­chen­den war The­ma einer Anfra­ge der Bun­des­tags­frak­ti­on Die Lin­ke (BT-Druck­sa­che 18/4581). Die Bun­des­re­gie­rung sieht die Ver­ant­wor­tung für das mas­si­ve Pro­blem eher bei den Bun­des­län­dern. Wich­tig ist, dass die Bun­des­re­gie­rung in ihrer Anfra­ge­be­ant­wor­tung bestä­tigt, dass der Anspruch auf Auf­ent­halts­ge­stat­tung grund­sätz­lich bereits mit der Äuße­rung eines Asyl­ge­suchs ent­steht. Dass die Bun­des­re­gie­rung die Auf­fas­sung ver­tritt, dass die Ertei­lung der Beschei­ni­gung über die Mel­dung als Asyl­su­chen­der (der sog. BÜMA) den Frist­be­ginn aus­löst, ist für die Berech­nung ver­schie­de­ner Fris­ten wich­tig, so z.B. für die Berech­nung des Ablau­fes der Resi­denz­pflicht, die Fra­ge des Arbeits­markt­zu­gangs usw. Absurd ist es, dass gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG die Auf­ent­halts­ge­stat­tung erlischt, wenn inner­halb von zwei Wochen kein Asyl­an­trag gestellt wur­de. Die Idee stellt auf ein funk­tio­nie­ren­des Asyl­sys­tem und Ver­säum­nis­se der Asyl­su­chen­den ab. In der Pra­xis sind es aber büro­kra­ti­sche Pro­ble­me, die die förm­li­che Stel­lung des Asyl­an­trags hinauszögern.

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