Fachnewsletter
Verbesserungen der gesundheitlichen Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern
Zwei Tage zuvor, am 27. April 2015, hatte die Bundesregierung eine kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Die Linke zu „Verbesserungen der gesundheitlichen Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern“ beantwortet (BT-Drucksachen 18/4566, 18/4758). Gefragt wurde insbesondere, wie sich denn die deutsche Rechtslage vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte darstelle. Sie verbieten Diskriminierung bei der Gesundheitsversorgung und normieren das Recht auf ein Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit. Ein gesetzgeberischer Änderungsbedarf im Asylbewerberleistungsgesetz ergibt sich nach Ansicht der Bundesrepublik nicht. Artikel 12 WSK-Pakt verpflichte lediglich zur Verwirklichung des Rechts auf diskriminierungsfreien Zugang zum bestehenden System und zu Einrichtungen. Konkrete Gewährleistungsansprüche lassen sich angeblich hieraus nicht ableiten. Änderungsbedarf ergebe sich allerdings aufgrund der Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie, soweit dort Aspekte der medizinischen und psychologischen Behandlung oder Betreuung betroffen seien. Die Bundesregierung sieht bei der Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes im Umgang mit Kranken keine Defizite. Die zentrale Ethikkommission der Bundesärztekammer hatte im Jahr 2013 kritisiert, es sei aus ethischer Sicht in hohem Maße bedenklich, dass Entscheidungen über die Behandlungsbedürftigkeit von Patienten de facto von medizinisch nicht Fachkundigen gefällt würden, soweit Asylsuchende betroffen seien. Man verweist erneut auf die Auffassung, dass die Bedarfsprüfung nach den Paragraphen 4 und 6 AsylbLG regelmäßig über externen Sachverstand sichergestellt werde. Die Diskussion um die Einführung einer Gesundheitskarte für Asylsuchende schleppt sich dahin. Man prüft…