01.01.2012

Newsletter Jan 2012

Es ist zu hof­fen, dass das Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes vom 21. Dezem­ber 2011 betref­fend der Fra­ge des Rechts­schut­zes im Dub­lin-Ver­fah­ren auch dazu führt, dass das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge zu rechts­staat­li­chen Metho­den im Zusam­men­hang mit Dub­lin-Über­stel­lun­gen zurück­kehrt. PRO ASYL hat­te am 14. Dezem­ber 2011 in einer Pres­se­er­klä­rung dem Bun­des­amt vor­ge­wor­fen, mit rechts­staats­wid­ri­gen Metho­den zu arbei­ten, indem ver­sucht wird, Asyl­su­chen­de still und heim­lich in einen ande­ren Dub­lin-Staat zu über­stel­len und sogar die Rechts­an­wäl­te aus­zu­trick­sen. Bis auf wei­te­res kann dem Bun­des­amt eben nicht geglaubt wer­den, wenn es im Dub­lin-Kon­text mit­teilt, eine Ent­schei­dung im natio­na­len Ver­fah­ren durch­füh­ren zu wol­len und eine Über­stel­lung nicht durch­zu­füh­ren. In min­des­tens drei Fäl­len wur­de bekannt, dass die deut­schen Dub­lin-Behör­den Ita­li­en, das längst die Ableh­nung der Über­nah­me eines Flücht­lings mit­ge­teilt hat­te, erneut ange­fragt hat­ten und auf die­ser Basis die Abschie­bung still vor­be­rei­te­ten. Im geschil­der­ten Fall konn­te dies die hell­hö­rig gewor­de­ne Rechts­an­wäl­tin ver­hin­dern. In einem zwei­ten Fall, den die Orga­ni­sa­ti­on Wel­co­me to Euro­pe schil­dert, wur­de die Abschie­bung ins ita­lie­ni­sche Elend inzwi­schen vollzogen.