Fachnewsletter
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zu Asylverfahren
Am 30. Juli 2014 veröffentlicht wurde eine am 17. Juni 2014 ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Sie macht es in vielen Fallkonstellationen nahezu unmöglich, dass aus anderen EU-Staaten weiter gewanderte Schutzberechtigte noch eine inhaltliche Entscheidung im deutschen Verfahren erwarten können. Die Leitsätze:
1. Die Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG kann darauf gestützt werden, dass der Asylbewerber der berechtigten Aufforderung zur schriftlichen Darlegung seines Reisewegs bis zur Ankunft in Deutschland und zu einer eventuell bereits erfolgten Asylantragstellung im Ausland nicht fristgerecht nachgekommen ist (im Anschluss an Urteil vom 5. September 2013 – BVerwG 10 C 1.13 – BVerwGE 147, 329).
2. Eine ausländische Flüchtlingsanerkennung entfaltet Bindungswirkung in Deutschland dahin, dass kraft Gesetzes ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG besteht (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Ein Anspruch auf eine erneute Anerkennungsentscheidung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland ergibt sich daraus jedoch nicht (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
3. Das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz ist unzulässig, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylVfG zuerkannt worden ist.
4. Die Dublin III-Verordnung findet auf die nach ihrem Inkrafttreten gestellten Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern – ungeachtet des Zeitpunkts der Asylantragstellung – jedenfalls für das zu beachtende Verfahren Anwendung (Art. 49 Abs. 2).