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Urlaubsreisen in Drittstaaten enden für Asylberechtigte manchmal in Abschiebungshaft
Regelmäßig in der Sommerzeit häufen sich Berichte über die Inhaftierung von in Deutschland anerkannten Flüchtlingen, die arglos in Drittstaaten gereist sind und dort aufgrund türkischer Interpol-Haftbefehle inhaftiert werden. Die Bundesregierung hat am 26. Juli 2012 eine kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Die Linke zur Frage der „Unterstützung in Deutschland anerkannter Asylberechtigter in Auslieferungsverfahren im Ausland“ beantwortet (BT Drucksache 17/10283 und 17/10400). In der Vorbemerkung referieren die Fragesteller die Situation. Zwar werde im Endeffekt die Auslieferung zumeist abgelehnt. Immer wieder jedoch säßen sie zuvor in Auslieferungshaft und seien mit einem langwierigen Auslieferungsverfahren konfrontiert. Betroffen seien in Einzelfällen auch Asylberechtigte, die inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. In der Antwort listet die Bundesregierung die ihr bekannten Fälle seit 2006 auf. Es sei nach ihrer Kenntnis in keinem dieser Fälle zu einer Auslieferung gekommen. Bei Verfolgten, die in Deutschland Asyl genossen, werde im Regelfall von einer Umsetzung der Fahndung in Deutschland abgesehen, wenn es ein türkisches Fahndungsersuchen gebe. Ein regelmäßiger Abgleich der Interpoldaten mit den Daten der Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationalen Schutz genießen, sei nicht möglich, da es keine gemeinsame Datei gebe, in der alle Daten von in EU-Staaten als schutzbedürftig anerkannten Personen gespeichert sind. In den Jahren 2010 und 2011 wurden elf Auslieferungsersuchen von der Türkei gestellt, die in Deutschland lebende Personen betreffen.