01.08.2013

Newsletter Aug 2013

Mit einer bereits am 27. Juni 2013 ergan­ge­nen Ent­schei­dung im Indi­vi­du­al­be­schwer­de­ver­fah­ren hat der UN-Anti­fol­ter-Aus­schuss bekräf­tigt, dass diplo­ma­ti­sche Zusi­che­run­gen kein geeig­ne­tes Mit­tel sind, das im Fal­le einer Abschie­bung wirk­sam vor Fol­ter im Ziel­land schüt­zen könn­te. Mit der Ent­schei­dung, dass eine Abschie­bung trotz diplo­ma­ti­scher Zusi­che­rung mit der Anti­fol­ter-Kon­ven­ti­on unver­ein­bar ist, ver­tritt der Aus­schuss eine rigo­ro­se­re Posi­ti­on als der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te. Dar­auf weist das Deut­sche Insti­tut für Men­schen­rech­te in einer Mel­dung vom 19. Juli 2013 hin. Ange­sichts des abso­lu­ten Cha­rak­ters des Fol­ter­ver­bo­tes hält der UN-Aus­schuss diplo­ma­ti­sche Zusi­che­run­gen für unge­eig­net, um wirk­sam vor Fol­ter zu schüt­zen. Deutsch­land habe auch die Erkennt­nis­se aus Staa­ten­be­richts­ver­fah­ren zu Tune­si­en vor dem UN-Anti­fol­ter-Aus­schuss und dem UN-Men­schen­rechts-Aus­schuss nicht berück­sich­tigt. Dort sei fest­ge­stellt wor­den, dass Fol­ter in tune­si­schen Gewahr­sams­ein­rich­tun­gen sys­te­ma­tisch ange­wen­det werde.