Von der Bun­des­agen­tur für Arbeit her­aus­ge­ge­ben wird eine hilf­rei­che Über­sicht über die Zugän­ge zu den unter­schied­li­chen För­der­instru­men­ten der Bun­des­agen­tur für Asyl­su­chen­de und Gedul­de­te. Clau­di­us Voigt von der GGUA Müns­ter hat dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sämt­li­che Asyl­su­chen­de und Gedul­de­te z.B. Zugang zu Maß­nah­men nach §45 SGB III, zum Ver­mitt­lungs­bud­get, zur Ein­qua­li­fi­zie­rung usw. haben, sobald ein theo­re­ti­scher Arbeits­markt­zu­gang besteht. Hier­für gebe es kei­ne Beschrän­kun­gen auf Men­schen mit angeb­lich guter Blei­be­per­spek­ti­ve. Für Men­schen aus Syri­en, Irak, Eri­trea und Iran gel­te jedoch, dass sie im Rah­men des soge­nann­ten Ver­mitt­lungs­bud­gets und von §45-Maß­nah­men zusätz­lich ab dem ers­ten Tag der Ein­rei­se geför­dert wer­den kön­nen, wäh­rend die hier nicht begüns­tig­ten war­ten müs­sen, bis sie drei Mona­te im Lan­de sind und nicht mehr in einer Auf­nah­me­ein­rich­tung leben müssen.

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