01.10.2011

Newsletter Oct 2011

Bea­te Sel­ders vom Flücht­lings­rat Bran­den­burg hat anläss­lich der Tagung „Untrüg­li­che Zei­chen der Ver­än­de­rung“ in Bad Boll eine Über­sicht über die Pra­xis der räum­li­chen Auf­ent­halts­be­schrän­kung in den Bun­des­län­dern zusam­men­ge­stellt. Obwohl sich beim The­ma Resi­denz­pflicht vie­les in Rich­tung auf eine Auf­wei­chung der restrik­ti­ven Bestim­mun­gen bewegt, sieht Bea­te Sel­ders die Pra­xis kri­tisch. Mit den aktu­el­len Libe­ra­li­sie­run­gen wer­de die räum­li­che Auf­ent­halts­be­schrän­kung vom bis­her ord­nungs­po­li­tisch begrün­de­ten Abschre­ckungs­in­stru­ment zum Sank­ti­ons­mit­tel. Vie­le der aktu­el­len Ver­ord­nun­gen und Erlas­se zur Aus­deh­nung der Bewe­gungs­frei­heit und selbst die par­la­men­ta­ri­schen Initia­ti­ven zur Abschaf­fung der gesam­ten Resi­denz­pflicht sehen Aus­nah­men vor. Wenn aller­dings miss­lie­bi­ges Ver­hal­ten durch Beschrän­kun­gen der Bewe­gungs­frei­heit wei­ter­hin sank­tio­niert wer­den sol­le, dann hei­ße das auch, die Frei­zü­gig­keit inner­halb eines Staats­ge­bie­tes wer­de nach wie vor nicht als ele­men­ta­res Grund- und Men­schen­recht anerkannt.