Die Bun­des­wei­te Arbeits­ge­mein­schaft der psy­cho­so­zia­len Zen­tren für Flücht­lin­ge und Fol­ter­op­fer (BAfF) hat sich anläss­lich der jüngst geführ­ten Dis­kus­si­on über den Man­gel an Behand­lungs­ka­pa­zi­tä­ten für Flücht­lin­ge in einer Stel­lung­nah­me geäu­ßert: „Mehr Behand­lungs­ka­pa­zi­tä­ten durch Ermäch­ti­gung zur the­ra­peu­ti­schen Behand­lung? – Von prak­ti­schen und struk­tu­rel­len Hür­den beim Aus­bau von Behand­lungs­ka­pa­zi­tä­ten für Geflüch­te­te“. Es sei zwar auf poli­ti­scher Ebe­ne ver­sucht wor­den, den seit lan­gem bestehen­den Ver­sor­gungs­eng­pass aus­zu­glei­chen. So habe man die Zulas­sungs­ver­ord­nung für Ärz­tin­nen und Ärz­te geän­dert, um das Ver­sor­gungs­sys­tem zu stär­ken. Denn es stün­den nicht aus­rei­chend Psychotherapeut*innen mit einem Kas­sen­sitz zur Ver­fü­gung, um Geflüch­te­te zu behan­deln. Aller­dings wer­de die bestehen­de Mög­lich­keit inner­halb der Ärz­te­zu­las­sungs­ver­ord­nung, per Ermäch­ti­gung Ärz­tin­nen und Ärz­te mit einer für die Behand­lung erfor­der­li­chen abge­schlos­se­nen Wei­ter­bil­dung sowie psy­cho­so­zia­ler Ein­rich­tun­gen mit einer fach­lich medi­zi­ni­schen stän­di­gen ärzt­li­chen Lei­tung zur ambu­lan­ten psy­cho­the­ra­peu­ti­schen und psych­ia­tri­schen Ver­sor­gung von Asylbewerberleistungsbezieher*innen zu ermäch­ti­gen, ledig­lich restrik­tiv gehand­habt. Da wird vie­ler­orts geprüft und ver­schleppt oder, soweit die Ermäch­ti­gung erteilt wird, aus­schließ­lich auf die Wei­ter­be­hand­lung bezo­gen. Nach Auf­fas­sung der BAfF ist die­se Eng­füh­rung nicht gesetzeskonform.

Die BAfF for­dert eine Rei­he von Klar­stel­lun­gen und Prä­zi­sie­run­gen sowie die Schaf­fung bun­des­weit gel­ten­der Über­gangs­lö­sun­gen für die Fäl­le, in denen eine psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lung auf­ge­nom­men wur­de und die Pati­en­ten spä­ter kei­ne Leis­tun­gen mehr nach dem Asyl­bLG erhal­ten. Außer­dem for­dert die BAfF eine unbü­ro­kra­ti­sche Lösung zur Finan­zie­rung der sprach­li­chen Ver­stän­di­gung durch Dolmetscher*innen. Soweit zur­zeit deren Über­nah­me bei den Sozi­al­be­hör­den bean­tragt wer­de, betra­ge die Bear­bei­tungs­dau­er meh­re­re Mona­te bis zu einem Jahr. Zudem gebe es häu­fig Ableh­nun­gen, da es sich um Ermes­sens­leis­tun­gen handele.

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