Ab dem 1. Novem­ber kön­nen auf der Basis des neu­en Para­gra­phen 421 SGB III Per­so­nen mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung, aber auch sol­che, die ledig­lich über eine Beschei­ni­gung über die Mel­dung als Asyl­su­chen­de (BÜMA) ver­fü­gen, an Sprach­kur­sen teil­neh­men, falls sie zu denen gehö­ren, „bei denen ein recht­mä­ßi­ger und dau­er­haf­ter Auf­ent­halt zu erwar­ten ist“. Dies gilt für Ein­stiegs­kur­se, deren Kos­ten durch die Arbeits­agen­tu­ren über­nom­men wer­den sol­len. Die Anwer­bung von Teil­neh­mern und Teil­neh­me­rin­nen wird über die Sprach­kurs­trä­ger gesche­hen. Die For­mu­lie­rung der Vor­aus­set­zung eines zu erwar­ten­den recht­mä­ßi­gen dau­er­haf­ten Auf­ent­hal­tes bleibt im Unge­fäh­ren. Prak­tisch hat die Bun­des­agen­tur für Arbeit die Fra­ge längst ent­schie­den: Begüns­tigt wer­den kön­nen nur Asyl­su­chen­de aus den Staa­ten Syri­en, Iran, Irak und Eritrea.

https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Institutionen/Traeger/Einstiegskurse/index.htm

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