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Sprachkurszugang bei guter Bleiberechtsprognose: Vorsortierung noch lange vor dem Asylverfahren
Ab dem 1. November können auf der Basis des neuen Paragraphen 421 SGB III Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, aber auch solche, die lediglich über eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende (BÜMA) verfügen, an Sprachkursen teilnehmen, falls sie zu denen gehören, „bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“. Dies gilt für Einstiegskurse, deren Kosten durch die Arbeitsagenturen übernommen werden sollen. Die Anwerbung von Teilnehmern und Teilnehmerinnen wird über die Sprachkursträger geschehen. Die Formulierung der Voraussetzung eines zu erwartenden rechtmäßigen dauerhaften Aufenthaltes bleibt im Ungefähren. Praktisch hat die Bundesagentur für Arbeit die Frage längst entschieden: Begünstigt werden können nur Asylsuchende aus den Staaten Syrien, Iran, Irak und Eritrea.
https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Institutionen/Traeger/Einstiegskurse/index.htm