01.03.2014

Newsletter Mar 2014

Die Zustim­mung zur Schwei­zer Volks­in­itia­ti­ve gegen Mas­sen­ein­wan­de­rung ist ein fata­les Signal für den Flücht­lings­schutz in Euro­pa. Die öffent­li­che Dis­kus­si­on kon­zen­triert sich auf die Fol­gen für die Frei­zü­gig­keit von EU-Bür­gern. Der Beschluss könn­te jedoch auch gra­vie­ren­de Aus­wir­kun­gen auf das Recht von Asyl­su­chen­den auf Schutz haben. Die vor­ge­se­he­nen Höchst­zah­len sol­len „für sämt­li­che Bewil­li­gun­gen des Aus­län­der­rechts unter Ein­be­zug des Asyl­we­sens“ (Art. 121 a neu, Bun­des­ver­fas­sung der Schweiz) gelten.

Eine zah­len­mä­ßi­ge Beschrän­kung des Asyl­zu­gangs wäre jedoch mit der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on und der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on nicht ver­ein­bar. Das Recht auf Prü­fung eines Asyl­an­trags eines Schutz­su­chen­den ist nicht kon­tin­gen­tier­bar. Aus bei­den völ­ker­recht­li­chen Abkom­men folgt der Schutz vor Zurück­wei­sung in den Ver­fol­ger­staat bzw. in den Staat, in dem eine unmensch­li­che oder ernied­ri­gen­de Behand­lung bzw. Fol­ter droht. Die Umset­zung der Schwei­zer Volks­ab­stim­mung wirft die Fra­ge auf, ob sich die Schweiz aus dem euro­päi­schen Men­schen­rechts­schutz­sys­tem verb­schie­den wird. Nicht nur der Schutz für Asyl­su­chen­de, auch das Recht auf Fami­li­en­ein­heit wird durch die Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on geschützt. Auch hier­ge­gen rich­tet sich die Schwei­zer Volks­in­itia­ti­ve, die das Recht auf Fami­li­en­nach­zug eben­falls begren­zen will.

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