Asyl­an­hö­run­gen von Flücht­lin­gen aus Eri­trea sind per for­mu­lar­mä­ßi­ger schrift­li­cher Anhö­rung der Asyl­su­chen­den mög­lich. Nicht für alle eri­tre­ischen Asyl­su­chen­den gibt es jedoch den Zugang zu die­sem ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren. Nach Infor­ma­tio­nen des Bun­des­am­tes für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge wird der Antrag zunächst dem zustän­di­gen Ent­schei­der des BAMF zur Prü­fung vor­ge­legt. Wenn Bele­ge für die Iden­ti­tät feh­len und/oder Zwei­fel an der Her­kunft aus Eri­trea bestehen, wird auch wei­ter­hin eine per­sön­li­che Anhö­rung durch­ge­führt. Eine sol­che kann auch erfol­gen, etwa wenn sich das BAMF auf­grund der her­aus­ge­ho­be­nen Funk­ti­on eines Asyl­an­trag­stel­lers Erkennt­nis­se über das Land und sei­ne Struk­tu­ren ver­spricht. Nicht in allen Fäl­len ist des­halb die Durch­füh­rung einer per­sön­li­chen Anhö­rung ein Beleg für beson­de­res amt­li­ches Miss­trau­en. Der Flücht­lings­rat Nie­der­sach­sen, der die­se Infor­ma­tio­nen über­mit­telt, emp­fiehlt das schrift­li­che Anhö­rungs­ver­fah­ren zu nut­zen, weil so eine Beschleu­ni­gung des Ver­fah­rens denk­bar erscheint und die Ver­mu­tung einer Aner­ken­nungs­chan­ce besteht. Da der Fra­ge­bo­gen For­mu­lie­rungs­män­gel ent­hält, wird die Unter­stüt­zung von Flücht­lin­gen bei der Antrag­stel­lung empfohlen.

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