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Rheinland-Pfalz: Keine Kürzung des Barbetrages nach AsylbLG mehr
In einem Erlass des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Integration, Kinder, Frauen, Jugend und Familie kommt eine Absenkung des Barbetrages („Taschengeldkürzung“) nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG auf der Grundlage des § 1a AsylbLG bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht in Betracht. Aus dem Tenor und den Gründen des Urteils ergebe sich auch, dass eine Kürzung des Barbetrages, aus welchen Gründen auch immer, generell nicht in Betracht komme.