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Residenzpflicht: Geplante Lockerungen eine Farce
Georg Classen vom Flüchtlingsrat Berlin hat in Ergänzung einer Stellungnahme von Kay Wendel zu den im Rahmen des sogenannten Kretschmann-Deals geplanten Lockerungen der Residenzpflicht darauf hingewiesen, dass das private Wohnen Asylsuchender durch den Kompromiss womöglich noch unnötig erschwert werde. Kay Wendel hatte darauf hingewiesen, dass der neue Paragraph 61 Absatz 1 e des Aufenthaltsgesetzentwurfes wie bisher die Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf den Landkreis auch wegen anderer als der im neu eingeführten Paragraph 61 Absatz 1 c AufenthG genannten Tatbestände, z.B. wegen fehlender Mitwirkung, ermögliche. Damit läge die Beschränkung der Residenzpflicht für Geduldete auf den Landkreis wie bisher weitgehend im Belieben der Behörden und die von Kretschmann ausgehandelten neuen Beschränkungstatbestände (für Straftäter, bei Verdacht auf BTM) kämen noch dazu. Die Auflage des Paragraphen 60 AsylVfG, in einer bestimmten Unterkunft oder Wohnung zu wohnen, erschwere den Auszug aus überfüllten Sammelunterkünften und das Anmieten einer Privatwohnung unnötig. Dies entspreche zwar geltendem Recht, werde aber durch den unnötigerweise ergänzten Begriff „Wohnung“ nochmals zementiert. Die Regelung müsse gestrichen werden, weil sich aus der Kostenübernahme für eine Unterkunft/Wohnung nach dem AsylbLG die Zuweisung per se ergebe. Wer eine Wohnung mieten wolle, brauche dafür sowieso eine neue Kostenübernahme. Eine zusätzliche Prüfung des ins Auge gefassten Umzugs durch die Ausländerbehörde sei Bürokratenwahnsinn. Die Regelung trage die Handschrift Baden-Württembergs, wo Asylsuchende zwar in Kommunalwohnungen nach Ordnungsrecht eingewiesen würden, es ihnen aber weiterhin untersagt werde, normal mit privatem Mietvertrag auch privat zu wohnen.